RS Vwgh 2001/3/15 2001/16/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §3 Z2;
UStG 1994;

Rechtssatz

Mit der Auffassung, die Belastung ein und desselben Umsatzes mit zwei Verkehrsteuern - Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer - sei nicht zulässig, wird übersehen, dass jeder abgabenrechtliche Tatbestand selbstständig und für sich zu beurteilen ist. Ein und derselbe Rechtsvorgang kann daher grundsätzlich mehreren Abgabenbelastungen unterliegen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes normiert ist. So ist dem Steuerrecht ein Grundsatz, wonach ein Vorgang nur mit einer Verkehrsteuer belastet werden kann, fremd. Eine Doppelbesteuerung ist dabei an sich auch nicht verfassungswidrig (Hinweis E 3. Juni 1993, 92/16/0010, 92/16/0036). Aus dem Umstand, dass (der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegende) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen von der Grunderwerbsteuer befreit sind, kann keinesfalls ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, dass eine "Doppelbesteuerung" zu vermeiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160018.X04

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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