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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1988;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 - Träfe die Behauptung der Beschwerdeführerin zu, dass sie ihr Unternehmen veräußern müsste, um die Steuernachzahlung zu begleichen, dann wäre daraus zu folgern, dass die Zuerkennung aufschiebender Wirkung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung herbeiführen oder erhöhen würde. Bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der beschwerdeführenden Partei greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004130031.A02Im RIS seit
04.07.2005