Index
E1E;Norm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0430 E 30. August 1999Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der D GmbH, vertreten durch Dr. A Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in W, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. Dezember 1996, Zl. IIIa-206/153, betreffend Fremdenverkehrsbeitrag 1996 ( mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Bregenz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung des Fremdenverkehrsbeitrages für 1996 in der Höhe von S 11.654,-- (betreffend die Betriebsstätte in Bregenz) ab.
Der Verfassungsgerichthof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 1997, B 40/97-3, ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Oktober 1997, B 40/97-6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Freiheit vom Fremdenverkehrsbeitrag verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 12. August 1997 und 27. Oktober 1997 dem EuGH gemäß Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) die Frage vorgelegt, ob eine Regelung, wie sie das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, LGBl. Nr. 59/1994, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55 idgF, und das Tiroler Tourismusgesetz 1991 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe bzw. Tourismusabgabe enthalten, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG, widerspricht.
Mit Urteil vom 8. Juni 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft hat der EuGH ausgesprochen, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht entgegensteht.
Der Gerichtshof sah in diesem Urteil als wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer an: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird.
Die Abgabe nach den der Vorlage zugrunde liegenden Landesgesetzen belaste aber den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze nicht so, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend sei. Es sei kein Abzug der zuvor bereits erhobenen Beträge vorgesehen, so dass sich die Abgaben nicht nur auf den Mehrwert auf einer bestimmten Produktions- und Vertriebsstufe, sondern auf den Gesamtumsatz der abgabepflichtigen Unternehmen beziehen. Weiters würden die Abgaben nicht in einer für die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Weise auf den Endverbraucher abgewälzt. Auch wenn man davon ausgehen könne, dass ein Unternehmen, das an den Endverbraucher verkaufe, bei seiner Preisbildung die in seine Kosten eingeflossene Abgabe berücksichtige, so hätten doch nicht alle Unternehmen die Möglichkeit, die Belastung in dieser Weise oder in vollem Umfang abzuwälzen. Überdies sei es, da sich die Tourismusabgaben - mit bestimmten Befreiungen - nach dem jährlichen Gesamtumsatz bemessen, nicht möglich, den Betrag der bei jedem einzelnen Verkauf oder jeder einzelnen Dienstleistung auf den Kunden abgewälzten Abgabe genau zu bestimmen; die Voraussetzung der Proportionalität dieses Betrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige als Gegenleistung erhalte, sei daher nicht erfüllt.
Insgesamt folgerte der Gerichtshof daraus, dass die Tourismusabgaben keine Verbrauchssteuern seien, die der Endverbraucher des Produkts zu tragen hätte, sondern Abgaben auf die Tätigkeit der Unternehmen, die vom Tourismus betroffen seien.
Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob die bescheidmäßige Vorschreibung einer Fremdenverkehrsabgabe deshalb rechtswidrig war, weil die angewendete inländische Rechtsvorschrift gegen die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere deren Art. 33, verstößt.
Die Regelung der Fremdenverkehrsabgabe in Vorarlberg entspricht in den wesentlichen Grundzügen jener in den Ländern Kärnten, Steiermark und Tirol. Es liegen keine für die Beurteilung, ob die Fremdenverkehrsabgabe als Abgabe mit dem "Charakter von Umsatzsteuern" anzusehen ist, relevanten Unterschiede vor.
Der Europäische Gerichtshof hat mit dem genannten Urteil vom 8. Juni 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97 somit auch die hier entscheidungserhebliche Frage im Ergebnis verneint.
Damit ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung widerlegt.
Soweit die beschwerdeführende Partei rügt, es wäre im Beschwerdefall bei der Abgabenbemessung das Vorarlberger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr.9/1978, in der Fassung der mit 1. November 1996 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 43/1996 und damit das dort zitierte UStG 1994 anzuwenden gewesen, übersieht sie, dass der in Rede stehende Fremdenverkehrsbeitrag 1996 mit Beginn des Kalenderjahres entstanden (vgl. hg. Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl. 93/17/0297) und für die Abgabenbemessung die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. September 1996, Zl. 93/17/0261). Die Novelle LGBl. Nr.43/1996 sieht insofern nichts Gegenteiliges vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bestimmungen des Vorarlberger Fremdenverkehrsgesetzes in der Fassung vor der genannten Novelle angewendet.
Zu der bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gerügten Verletzung der gemäß § 8 Abs. 5 F-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte genügt es auf die Begründung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni1 997 hinzuweisen. Bedenken gegen die unrichtige Anwendung des einfachen Gesetzes wurden in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht näher ausgeführt und sind beim erkennenden Senat auch nicht entstanden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. August 1999
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170429.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011