Index
E1E;Norm
11992E067 EGV Art67;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der 1. Mag. H in Graz-St. Peter, und 2. H in Hausmannstätten, beide vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Heinrichstraße 16, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 12. Oktober 1999, Zl. Jv 968-33/99, betreffend Eintragungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Beide Beschwerdeführer waren Gesuchsteller des Antrages vom 20. Jänner 1999 an das Bezirksgericht für ZRS Graz. Unter Vorlage u. a. des Kaufvertrages vom 14. Oktober 1998 und der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 7. Jänner 1999 beantragten sie die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erstbeschwerdeführer bei vier verschiedenen Einlagezahlen sowie eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes für den Zweitbeschwerdeführer. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung wies als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr einen Betrag von S 22,800.000,-- aus. Das Grundbuchsgesuch wurde am 26. Jänner 1999 bewilligt und vollzogen.
Am 6. April 1999 erließ die Kostenbeamtin einen Zahlungsauftrag gegen beide Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand. Unter Heranziehung des Gebührentatbestandes der TP 9b Z. 1 GGG wurde die Eintragungsgebühr mit S 228.000,-- bestimmt, dazu kam die Einhebungsgebühr von S 100,--.
In ihrem Berichtigungsantrag machten die Beschwerdeführer geltend, die Eintragungsgebühr sei zu hoch, weil in Österreich für Gebühren das strikte Äquivalenzprinzip gelte. Es sei bereits die Grunderwerbsteuer in Höhe von immerhin S 456.000,-- entrichtet worden, ohne dass den Beschwerdeführern dazu die geringste Gegenleistung der Republik Österreich geboten worden wäre. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen ständigen Wohnsitz vor dieser Immobilieninvestition in Deutschland gehabt und sei erst einige Zeit danach nach Österreich übersiedelt. U.a. mit seinen Ersparnissen aus seinem Erwerb in Deutschland habe er Teile der kaufgegenständlich übernommenen Darlehen liquidiert. Die ungebührlich hohe Eintragungsgebühr für den Liegenschaftseigentumserwerb behindere, beschränke oder belaste rechtswidrig jede Immobilieninvestition in Österreich und widerspreche damit dem Grundsatz der Freiheit des Kapitalverkehrs des Art. 56 EG. Was der Verwaltungsgerichtshof seinerzeit zur Firmeneintragungsgebühr, die damals noch als Tausendsatzgebühr ausgestaltet gewesen sei, gesagt habe, gelte auch für die als Hundertsatzgebühr ausgestaltete Eintragungsgebühr beim Grundbuch.
Geltend gemacht wurde weiters eine unrichtige Wertberechnung. Nach § 26 GGG und § 19 ErbStG hätte nur der Einheitswert in Höhe von S 2,964.000,-- herangezogen werden dürfen. Der Erwerber hätte ja auch ohne die kaufvertragliche Regelung die Liegenschaften später einmal im Erbweg erworben und diesfalls wäre nur der Einheitswert für die Wertberechnung maßgeblich. Aber auch nach § 6 GrEStG hätte als Wert des Grundstückes dessen Einheitswert herangezogen werden müssen. Schließlich hätte der Kaufpreis in Form übernommener Darlehen nur S 19 Mio. betragen. Die Umsatzsteuer in Höhe von S 3,800.000,-- zähle nicht zur Bemessungsgrundlage.
Der Zweitbeschwerdeführer zähle nicht zu den nach § 25 GGG zahlungspflichtigen Personen; er sei nur deshalb als Gesuchsteller aufgetreten, weil er die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes anstrebte. Dessen Eintragung sei aber nicht gebührenpflichtig. Gemäß § 26 Abs. 3 GGG hätte jedenfalls die Eintragungsgebühr nur nach dem Wert der Rechte berechnet werden dürfen.
Mit dem Berichtigungsantrag legten die Beschwerdeführer den gegenständlichen Kaufvertrag vor. Dort ist als Kaufpreis für den Erwerb der Liegenschaften ein Betrag von netto S 19 Mio. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 20 % vorgesehen. Vereinbart war, dass der Kaufpreis im Wege der privativen Schuldübernahme von Bankverbindlichkeiten des Zweitbeschwerdeführers entrichtet werde, die Umsatzsteuer sollte im Wege einer Umbuchung beglichen werden.
Aus dem vorgelegten Grunderwerbsteuerbescheid vom 20. November 1998 ergibt sich, dass für den gegenständlichen Kaufvertrag gemäß § 7 Z. 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer mit 2 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von S 22,800.000,-- festgesetzt wurde.
In einer ergänzenden Stellungnahme führten die Beschwerdeführer aus, der Wert der Liegenschaft betrage nicht S 22,800.000,--, sondern weit weniger. Daher betrage auch der Einheitswert bloß S 2,964.000,--. Im Anlassfall liege eine Schenkung vor, da die Liegenschaften unentgeltlich übertragen worden seien und kein Schilling an Kaufpreis vereinbart oder gar geflossen sei. Dazu wurde der Einheitswertbescheid vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. Die belangte Behörde verwies auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gerichtsgebühren Abgaben darstellten, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich sei; die Gerichtsgebühren seien keine Gegenleistung für eine vom Gericht oder der Justizverwaltung erbrachte Leistung im Sinne eines Äquivalenzprinzips. Für die Berechnung der Eintragungsgebühr sei der Wert maßgebend, der der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu Grunde zu legen wäre, wobei Steuervergünstigungen nicht zu berücksichtigen seien. Wenn keine Selbstberechnung vorgenommen wurde, habe das Finanzamt diesen Betrag in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben, und zwar auch dann, wenn die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibe.
Die Eintragungsgebühr sei sowohl von demjenigen, der den Antrag auf Eintragung stellt, als auch von demjenigen zu entrichten, dem die Eintragung zum Vorteil gereiche. Die Partei, die den Antrag gestellt habe, könne sich weder darauf berufen, dass ihre Antragstellung nicht erforderlich gewesen wäre, noch darauf, dass die fällig gewordene Eintragungsgebühr nicht nur demjenigen vorgeschrieben worden sei, dem die Eintragung zum Vorteil gereiche.
Ausgehend von der Bemessungsgrundlage in der Unbedenklichkeitsbescheinigung sei die Eintragungsgebühr richtig berechnet worden und zu Recht beiden Antragstellern zur ungeteilten Hand zur Zahlung vorgeschrieben worden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Dezember 1999, B 1890/99, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt.
In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdepunkt wurde wie folgt dargestellt:
"Durch den angefochtenen Bescheid erachten wir uns ( in unserem Recht auf Freiheit des von uns vorgenommenen
Kapital- und Zahlungsverkehrs von jeglichen Beschränkungen, insbesondere aus Gebührenbelastungen, verletzt,
( in unserem Recht auf vorrangige Beachtung des Gemeinschaftsrechtes verletzt,
( in unserem Recht auf Gleichbehandlung und Recht auf Respektierung unseres Eigentums verletzt,
( in unserem Recht auf gesetzesgemäße Ermittlung und Vorschreibung der Wertberechnung sowie der Eintragungsgebühr für Grundbuchseintragungen verletzt,
( in unserem Recht verletzt, für Grundbuchseintragungen höchstens eine Eintragungsgebühr in adäquater, äquivalenter und aufwandsdeckender Höhe entrichten zu müssen bzw. keine
unsachlichen Eintragungsgebühren entrichten zu müssen, bzw. keine
unsachlichen Eintragungsgebühren entrichten zu müssen,
( in unserem Recht verletzt, für Aufwendungen, die wir nicht verursacht oder begehrt haben, keine Zahlung (Gebühr) leisten zu müssen,
( in unserem Recht verletzt, ohne gesetzliche Grundlage für die Zahlungspflicht des anderen nicht haften zu müssen,
( in unserem Recht auf Durchführung eines gesetzesgemäßen Verwaltungsverfahrens, insbesondere auf amtswegige Ermittlung aller für die Eintragungsgebühr maßgeblichen Umstände, verletzt."
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist auf ein grundsätzliches Missverständnis hinzuweisen, welchem die Beschwerdeführer sowohl in ihrer Argumentation zum Gemeinschaftsrecht als auch zum innerstaatlichen Recht unterliegen: Zwar sind nach der Terminologie der Finanzwissenschaft Gebühren Gegenleistungen für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung, dagegen sind aber die Gebühren im Sinne des GebG Steuern (ohne Gegenleistung der Gebietskörperschaft), auch wenn manche Stempelgebühren mit einer Inanspruchnahme der Verwaltung im Zusammenhang stehen (Doralt-Ruppe, Steuerrecht II4, Rz. 193). Gleiches gilt, wie auch der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss aufgezeigt hat, für die Gerichtsgebühren. Bei den Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich, ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes ist nicht Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld. Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig, vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (siehe die Nachweise aus der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren7, 2).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Pauschalgebührenvorschreibung für die über Antrag der Beschwerdeführer erfolgte Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erstbeschwerdeführer an bestimmten Liegenschaften bestätigt. Nach TP 9 lit. b Z. 1 beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Eigentums 1 v.H. vom Wert des Rechtes.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer soll diese Gerichtsgebühr primärem Gemeinschaftsrecht, nämlich der Kapitalverkehrsfreiheit der Art. 56 ff, widersprechen. Die Liquidation einer Immobilieninvestition sei ein Vorgang des Kapitalverkehrs, wobei es keinen Unterschied machen könne, ob der Liegenschaftskaufpreis effektiv bezahlt werde oder durch eine privative Schuldübernahme des Käufers bezüglich der hohen Darlehensverbindlichkeiten des Verkäufers geleistet wird. Direktinvestitionen und Immobilieninvestitionen gehörten zum Kapitalverkehr im Sinne der Art. 56 ff EG. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen ständigen Wohnsitz vor dieser Immobilieninvestition in Deutschland gehabt und sei erst einige Zeit danach nach Österreich übersiedelt. U.a. mit seinen Ersparnissen aus seinem Erwerb in Deutschland habe er Teile der kaufgegenständlich übernommenen Darlehen liquidiert. Die ungewöhnlich hohen Eintragungsgebühren für den Liegenschaftserwerb behinderten, beschränkten und belasteten rechtswidrig jede Immobilieninvestition in Österreich.
Gemäß Art. 56 Abs. 1 EG sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Diesem Beschränkungsverbot unterliegen nach Anhang 1, II A der Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Art. 67 des Vertrages (88/361/EWG) Immobilieninvestitionen von Gebietsfremden im Inland.
In Österreich ist der Erwerb von Grundstücken durch zwei Abgaben belastet. Einerseits unterliegt er der Grunderwerbsteuerbelastung in Höhe von grundsätzlich 3,5 % (hier auf Grund des gegebenen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien, von 2 %), andererseits der Eintragungsgebühr in Höhe von 1 %.
Die nicht erfolgte Harmonisierung der steuerlichen Belastung von Grundstückserwerben findet ihren positiven Ausdruck in der Mehrwertsteuerrichtlinie. Artikel 33 (1) der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems lautet:
"Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind."
Darüber hinaus ermächtigt Art. 12 der Kapitalansammlungs-RL einen Mitgliedstaat, in Abweichung von Art. 10 bei einer Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft (ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor), die durch die Einbringung von Grundstücken erfolgt, Abgaben wie die Hypothekenabgabe und die Katasterabgabe zu erheben, soferne diese Abgaben nicht höher sind als diejenige, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.
Da in Österreich die Gebühr nach TP 9 lit. b Z. 1 GGG unterschiedslos auf einen gewöhnlichen Liegenschaftserwerb - etwa unter Privaten - und auf einen Liegenschaftserwerb in Verbindung mit der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft anzuwenden ist, ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Eintragungsgebühr als "Katasterabgabe" auch den Anforderungen des Art. 12 Abs. 2 der Kapitalansammlungs-RL entspricht (siehe die Glosse von Valenta zum hg. Erkenntnis vom 9. November 2001, Zl. 99/16/0199, in AnwBl. 2000/7717).
Die Grunderwerbsteuer und die gegenständliche Eintragungsgebühr belasten wohl den Verkehr mit Grundstücken generell, sind aber nicht geeignet, den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken. Nach keiner Rechtsgrundlage wird (abgesehen von der hier in Anspruch genommenen Begünstigung im Tarif) auf die Person der Vertragspartner oder deren Wohnsitz abgestellt.
Die oben aufgezeigte, grundsätzliche Billigung von Grunderwerbsteuern (und damit auch der gegenständlichen Eintragungsgebühr) durch das Gemeinschaftsrecht schließt es aus, derartige Steuern von vornherein als Beschränkungen des Kaptialverkehrs im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen. Allein die Möglichkeit der Zuordnung eines Rechtsvorganges unter die Nomenklatur nach Art. 1 der Richtlinie 88/361/EWG bedeutet noch nicht, dass für derartige Rechtsvorgänge vorgesehene Verkehrsteuern den innergemeinschaftlichen Kapitalverkehr beschränken. Verwiesen sei etwa auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 16. März 1999, C-222/97 (Trummer): Die Unterordnung der Bestellung einer Hypothek unter die genannte Nomenklatur war Voraussetzung für die Prüfung der Frage, ob eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vorliegt; diese Beschränkung wurde konkret in der nationalen Regelung gesehen, wonach die Hypothek zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaates zahlbaren Forderung in inländischer Währung eingetragen werden muss.
Im Fall des Urteiles des EuGH vom 14. Oktober 1999, C-439/97 (Sandoz), betreffend die Gebührenbestimmung des § 33 TP 8 Abs. 1 GebG, wurde eine Diskriminierung auf Grund des Ortes des Vertragsabschlusses angenommen, die geeignet sei, Gebietsansässige davon abzuschrecken, bei in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen Darlehen aufzunehmen.
Von all dem kann bei der hier gegebenen generellen Belastung des Grundverkehrs keine Rede sein, sodass es auf das Vorliegen der Ausnahmebestimmung des Art. 58 Abs. 1 EG gar nicht ankommt. Wenn dort unter lit. a sogar die unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen mit unterschiedlichen Wohnorten oder Kapitalanlageorten ermöglicht wird, lässt sich unschwer der Umkehrschluss ziehen, dass eine generelle Steuerbelastung, die diese Unterschiede nicht kennt, keinesfalls in Widerspruch zu Art. 56 Abs. 1 EG sein kann.
Verfehlt ist auch der Verweis der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1997, Zl. 97/16/0050, 0061, betreffend die frühere Firmenbucheintragungsgebühr gemäß TP 10 lit. a GGG. Diese Gerichtsgebühr wurde nämlich im Zusammenhang mit der harmonisierten Gesellschaftsteuer gesehen; eine solche Harmonisierung besteht aber gerade im Bereich der Grunderwerbsteuer nicht.
Da somit abschließend jeder Zweifel daran fehlt, die - auch im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer zu sehende - Eintragungsgebühr würde Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes widersprechen, bestand auch keine Pflicht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (vgl. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 1982, Rechtssache 283/81 C.I.L.F.I.T).
Den weitwendigen rechtspolitischen Erwägungen der Beschwerdeführer zur Gesamtbelastung von Grundstückserwerben sei bloß erwidert, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dazu berufen ist, Bescheide dahingehend zu überprüfen, ob Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden. Eine solche Rechtsverletzung hat die belangte Behörde dadurch, dass sie den gesetzlich vorgesehenen Hundersatz angewendet hat, nicht begangen.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides galt § 26 GGG in der zuletzt durch das BG BGBl. Nr. 682/1994 geänderten Fassung. Der erste Satz des § 26 (Überschrift: Wertberechnung für die Eintragungsgebühr) Abs. 1 lautete:
"Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zu Grunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen."
Auf Grund der Wortfolge "der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer" vermeinen die Beschwerdeführer, es wären der Behörde zwei Bemessungsgrundlagen zur Verfügung gestanden und es hätte das für den Gebührenpflichtigen vorteilhaftere Ergebnis herangezogen werden müssen, somit den für die Ermittlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer maßgeblichen Einheitswert.
Grundlage des den Gegenstand der Vergebührung bildenden Grundbuchsvorganges war der von den Beschwerdeführern vorgelegte Kaufvertrag vom 14. Oktober 1998. Diese Urkunde enthält alle notwendigen Bestandteile eines Kaufvertrages und ist als Kaufvertrag bezeichnet. Insbesondere wird auch die Gegenleistung ausführlich beschrieben. Für den Kaufvertrag schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern ausgehend von der gesamten Gegenleistung die Grunderwerbsteuer vor.
Auf Grund dieses Sachverhaltes hat die belangte Behörde zu Recht den Wert herangezogen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zu Grunde zu legen war; jede andere Vorgangsweise wäre mit dem Gesetz nicht vereinbar gewesen.
Erstmals in der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, für die Eintragungsgebühr hätte als Bemessungsgrundlage der Wert des Grundstückes im Sinne des § 6 GrEStG herangezogen werden müssen. Sie verkennen dabei grundlegend, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, worauf § 26 GGG verweist, nach § 4 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung ist und nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Wert des Grundstückes heranzuziehen ist. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsbehörde grundsätzlich an den Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes gebunden ist (siehe die Nachweise bei Tschugguel-Pötscher, a.a.O., 139). Das Finanzamt hat aber als Bemessungsgrundlage den Betrag von S 22,800.000,-- herangezogen.
Schließlich entspricht auch die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grunderwerbsteuer der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z. B. das hg. Erkenntnis vom 31. August 2000, Zl. 2000/16/0608).
Gemäß § 25 Abs. 1 ist der für die Eintragungsgebühr Zahlungspflichtige (lit. a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, sowie (lit. b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Ob die gegenständliche Eintragung dem Zweitbeschwerdeführer zum Vorteil gereichte, ist hier unerheblich, weil er Antragsteller war, sodass er schon nach dem Tatbestand des § 25 Abs. 1 lit. a GGG zahlungspflichtig ist. Ob auf Grund des Umstandes, dass einerseits das Eigentumsrecht für den Erstbeschwerdeführer, andererseits das Veräußerungs- und Belastungsverbot für den Zweitbeschwerdeführer einverleibt wurde, ein Anwendungsfall des § 26 Abs. 3 GGG vorliegt ("wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen"), ist ohne Belang, weil die getrennte Berechnung der auf jeden der mehreren Berechtigten entfallenden Eintragungsgebühr bei gemeinsamer Antragstellung nur im Innenverhältnis Bedeutung hat. Im Außenverhältnis haften die mehreren Berechtigten in Anwendung des § 7 Abs. 4 GGG als Solidarschuldner, weil auch hier vorrangig auf die gemeinsame Antragstellung (25 Abs. 1 lit. a GGG) Bedacht zu nehmen ist (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguel-Pötscher a. a.O., 145; die von diesen Autoren in der Anmerkung 23 zu § 26 GGG, S. 138, zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung für den Fall, dass beide Ehegatten in einer gemeinsamen Eingabe um die Einverleibung des Eigentumsrechtes ansuchen, ist als damit in Widerspruch stehend abzulehnen).
Damit erweist sich die Beschwerde aber insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 30. April 2003
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0222 Trummer VORABSchlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gebühren ÄquivalenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160086.X00Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011