RS Vwgh 2000/9/18 95/17/0426

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

L37303 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Niederösterreich
L74003 Fremdenverkehr Tourismus Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

TourismusG NÖ 1991 §13 Abs2;
TourismusG NÖ 1991 §13 Abs4;
UStG 1972;
UStG 1994;
VwRallg;

Rechtssatz

Das NÖ TourismusG 1991 verweist hinsichtlich des heranzuziehenden Umsatzes ausdrücklich auf das UStG 1972, wobei ein derartiger Verweis verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass nicht auf die jeweils gültige Fassung dieser bundesgesetzlichen Bestimmung verwiesen wird (Hinweis E 10.11.1995, 94/17/0219, 0220; E 20.12.1996, 96/17/0451; E 22.9.1999, 94/17/0231).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170426.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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