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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0220 4Stammrechtssatz
Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die Lieferung erfolgt sein und eine Rechnung vorliegen, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen (Hinweis: E 25.11.1997, 97/14/0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130202.X01Im RIS seit
20.11.2000