RS Vwgh 1998/12/16 96/13/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/06/25 97/15/0152 2

Stammrechtssatz

Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers an der "Seriosität der Geschäftsabwicklung" grundsätzlich nicht ankommt (dazu, daß es nicht einsichtig wäre, das Risiko einer Enttäuschung in seinem guten Glauben auf einen Dritten, nämlich den Abgabengläubiger, zu überwälzen, siehe E 28.5.1997, 94/13/0230).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130202.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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