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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/06/25 97/15/0152 2Stammrechtssatz
Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers an der "Seriosität der Geschäftsabwicklung" grundsätzlich nicht ankommt (dazu, daß es nicht einsichtig wäre, das Risiko einer Enttäuschung in seinem guten Glauben auf einen Dritten, nämlich den Abgabengläubiger, zu überwälzen, siehe E 28.5.1997, 94/13/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130202.X02Im RIS seit
20.11.2000