Der Beschwerdeführer betreibt ein Sport-Cafe, welchem auch eine Kegelbahn (im Untergeschoß) und eine Discothek (im Erdgeschoß) angeschlossen ist und ermittelt den Gewinn aus Gewerbebetrieb hiefür durch Betriebsvermögensvergleich nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. November bis 31. Oktober. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevant ist - Buchführungsmängel festgestellt, welche die Prüf... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §124;BAO §131 Abs1 Z2;UStG 1972 §18 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die Abgabenbehörde versteht unter "Stockverrechnung", daß dem verantwortlichen Bedienungspersonal zu Beginn der Saison ein auf sogenannten Standlisten mengenmäßig festgehaltener und zu Verkaufspreisen bewerteter Bestand an Getränken übergeben werde. In der Folge werde dan... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §124;BAO §131 Abs1 Z2;UStG 1972 §18 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die Abgabenbehörde versteht unter "Stockverrechnung", daß dem verantwortlichen Bedienungspersonal zu Beginn der Saison ein auf sogenannten Standlisten mengenmäßig festgehaltener und zu Verkaufspreisen bewerteter Bestand an Getränken übergeben werde. In der Folge werde dan... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren ein Taxiunternehmen in Leoben. Anläßlich einer die Streitjahre betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, daß der Beschwerdeführer einerseits die Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 BAO - die täglichen Losungsaufzeichnungen (Schmierzettel - Urbelege) seien nicht aufbewahrt worden - und andererseits die Belegerteilungspflicht gemäß § 132a leg. cit. - für Fahrten über S 500,-- seien Belege nur auf Verlangen der Fahrgäs... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren ein Taxiunternehmen in Leoben. Anläßlich einer die Streitjahre betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, daß der Beschwerdeführer einerseits die Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 BAO - die täglichen Losungsaufzeichnungen (Schmierzettel - Urbelege) seien nicht aufbewahrt worden - und andererseits die Belegerteilungspflicht gemäß § 132a leg. cit. - für Fahrten über S 500,-- seien Belege nur auf Verlangen der Fahrgäs... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §132 Abs1;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/13/0214 1 Stammrechtssatz Schmierzetteln, "auf welchen die Erlöse für das Kassabuch aufgezeichnet werden", kommt der Charakter von aufbewahrungspflichtigen Belegen zu, welche die Überprüfung der Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen er... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §132 Abs1;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/13/0214 1 Stammrechtssatz Schmierzetteln, "auf welchen die Erlöse für das Kassabuch aufgezeichnet werden", kommt der Charakter von aufbewahrungspflichtigen Belegen zu, welche die Überprüfung der Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen er... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Textilien, wobei er den Gewinn in den Streitjahren gemäß § 5 EStG 1972 ermittelte. Anläßlich einer für die Jahre 1984 bis 1986 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer im wesentlichen fest, sowohl im Eingangs- als auch im Ausgangsbereich seien die Geschäftsfälle erst mit Bezahlung gebucht worden. Die Lieferforderungen seien erst bei Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils monatlich auf Gr... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Textilien, wobei er den Gewinn in den Streitjahren gemäß § 5 EStG 1972 ermittelte. Anläßlich einer für die Jahre 1984 bis 1986 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer im wesentlichen fest, sowohl im Eingangs- als auch im Ausgangsbereich seien die Geschäftsfälle erst mit Bezahlung gebucht worden. Die Lieferforderungen seien erst bei Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils monatlich auf Gr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs1;
Rechtssatz: Zur Führung von Büchern Verpflichtete haben alle Geschäftsfälle - seien sie bar oder unbar - bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der Kriterien des § 131 Abs 1 Z 2 BAO laufend auf Bestandskonten zu erfassen. European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs1;
Rechtssatz: Zur Führung von Büchern Verpflichtete haben alle Geschäftsfälle - seien sie bar oder unbar - bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der Kriterien des § 131 Abs 1 Z 2 BAO laufend auf Bestandskonten zu erfassen. European Case Law Identi... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden wie folgt erwogen: 1. Zum Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1974 bis 1984 sowie Körperschaft- und Gewerbesteuer samt Bundesgewerbesteuer mit Zuschlägen 1974 bis 1980 (angefochten mit der zu hg. 91/13/0222 protokollierten Beschwerde): 1.1. Zur Gemeinnützigkeit: Gemäß § 34 Abs. 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemei... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §126;BAO §131 Abs1;EStG 1972 §4 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0203
Rechtssatz: Auch einen Abgabepflichtigen, der seinen Gewinn mit dem Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, trifft die Obliegenheit zur Führ... mehr lesen...
Beim Beschwerdeführer, der als Rauchfangkehrer Einküfte aus Gewerbebetrieb bezieht, wurde betreffend die Jahre 1983 bis 1988 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte unter anderem fest, daß die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht gegeben sei, weil der Beschwerdeführer keine Erstaufzeichnungen über seine Bareinnahmen vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer gab dem Prüfer gegenüber an, es seien Grundaufzeichnungen in Gestalt sogenannter Kehrlisten geführt worden, die Origi... mehr lesen...
Beim Beschwerdeführer, der als Rauchfangkehrer Einküfte aus Gewerbebetrieb bezieht, wurde betreffend die Jahre 1983 bis 1988 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte unter anderem fest, daß die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht gegeben sei, weil der Beschwerdeführer keine Erstaufzeichnungen über seine Bareinnahmen vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer gab dem Prüfer gegenüber an, es seien Grundaufzeichnungen in Gestalt sogenannter Kehrlisten geführt worden, die Origi... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/14/0109 E 25. November 1986 RS 3 Stammrechtssatz Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer und zu jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/14/0109 E 25. November 1986 RS 3 Stammrechtssatz Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer und zu jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum Taxiunternehmer mit einem Fahrzeug, das er, seine Frau und fallweise Aushilfskräfte lenkten. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er gemäß § 4 Abs 3 EStG 1972 ermittelte. Außerdem bezog er eine Aufwandsentschädigung, die von der Abgabenbehörde den sonstigen Einkünften zugerechnet wurde. Bei einer den Streitzeitraum betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden vom Prüfer formelle und materielle Mängel der A... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §131 Abs1;BAO §163;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;EStG 1972 §4 Abs3;
Rechtssatz: Selbst wenn die Reparaturkosten in einem Versicherungsfall, aus dem der Abgabepflichtige die Vergütung nicht aufgezeichnet hat, etwa gleich hoch gewesen sind wie die Vergütung, stellt dieser Fehler nicht nur einen materiellen Mangel, son... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1;BAO §163;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Der Abgabenbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie wegen Diskrepanzen bei den Kilometerständen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben betreffend den Betrieb eines Taxis in Zweifel zieht. Beim Abgabepflichtigen durchgeführte, ohne Mängelf... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betrieb in den Streitjahren in der Rechtsform eines Einzelunternehmens einen Zweiradhandel. Ihren Gewinn ermittelte sie gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972. Anläßlich einer für die Jahre 1981 bis 1983 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer Mängel der Aufzeichnungen sowie einen Fehlbestand bei Motorrädern fest. Im Wege der Schätzung nach § 184 BAO nahm er daher ausgehend vom Einstandspreis der Motorräder eine auf die Streitjahre gleich verteilte Erlöshinzurechn... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §126;BAO §131 Abs1;BAO §184 Abs3;EStG 1972 §4 Abs3;
Rechtssatz: Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 sind Aufzeichnungen im Sinn des § 126 BAO zu führen. Diese müssen auch den Formvorschriften des § 131 Abs 1 Z 2 und § 131 Abs 1 Z 6 BAO entsprechen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen führt zum Weg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt ein Taxiunternehmen. In diesem Unternehmen fand eine die Streitjahre betreffende abgabenbehördliche Prüfung (BP) statt. Auf einen Vorhalt des Prüfers teilte der Beschwerdeführer am 10. März 1987 unter anderem mit, daß die den Aufzeichnungen im Kassabuch zugrundeliegenden "Schmierzettel" nicht nachgereicht werden könnten. Es handle sich dabei aber um keine Grundaufzeichnungen, sondern lediglich um Chauffeurnotizen, die dieser auf Schmierpapier, alten Rekla... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt ein Taxiunternehmen. In diesem Unternehmen fand eine die Streitjahre betreffende abgabenbehördliche Prüfung (BP) statt. Auf einen Vorhalt des Prüfers teilte der Beschwerdeführer am 10. März 1987 unter anderem mit, daß die den Aufzeichnungen im Kassabuch zugrundeliegenden "Schmierzettel" nicht nachgereicht werden könnten. Es handle sich dabei aber um keine Grundaufzeichnungen, sondern lediglich um Chauffeurnotizen, die dieser auf Schmierpapier, alten Rekla... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt ein Taxiunternehmen. In diesem Unternehmen fand eine die Streitjahre betreffende abgabenbehördliche Prüfung (BP) statt. Auf einen Vorhalt des Prüfers teilte der Beschwerdeführer am 10. März 1987 unter anderem mit, daß die den Aufzeichnungen im Kassabuch zugrundeliegenden "Schmierzettel" nicht nachgereicht werden könnten. Es handle sich dabei aber um keine Grundaufzeichnungen, sondern lediglich um Chauffeurnotizen, die dieser auf Schmierpapier, alten Rekla... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Als schwerwiegende Mängel der Bücher und Aufzeichnungen sind Feststellungen zu werten, daß Lohnzahlungen in den Büchern und Aufzeichnungen keinen Niederschlag finden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990130214.X02 Im RIS seit 20.02... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §132 Abs1;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Schmierzetteln, "auf welchen die Erlöse für das Kassabuch aufgezeichnet werden", kommt der Charakter von aufbewahrungspflichtigen Belegen zu, welche die Überprüfung der Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen ermöglichen und für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind. Allein der... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Als schwerwiegende Mängel der Bücher und Aufzeichnungen sind Feststellungen zu werten, daß Lohnzahlungen in den Büchern und Aufzeichnungen keinen Niederschlag finden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990130214.X02 Im RIS seit 20.02... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §132 Abs1;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Schmierzetteln, "auf welchen die Erlöse für das Kassabuch aufgezeichnet werden", kommt der Charakter von aufbewahrungspflichtigen Belegen zu, welche die Überprüfung der Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen ermöglichen und für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind. Allein der... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren in einem Fremdenverkehrsort in den Alpen zwei Hotels. Der abgabenbehördliche Prüfer stellte für die Streitjahre schwerwiegende Buchführungsmängel, Abweichungen bei den verprobten Erlösen sowie für 1982 bis 1984 eine Verkürzung des Wareneinsatzes der Küche fest. Der Prüfer nahm daher eine Nachkalkulation und aus dieser sich ergebende Zuschätzungen zu den Pensionserlösen, Küchenerlösen (1980, 1981), zu den Beförderungserlösen und Rodelerl... mehr lesen...