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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §126;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0203Rechtssatz
Auch einen Abgabepflichtigen, der seinen Gewinn mit dem Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, trifft die Obliegenheit zur Führung solcher Aufzeichnungen, die der Erfassung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dienen, wobei die Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen, Kasseneinnahmen und Kassenausgaben aber mindestens täglich aufgezeichnet werden sollen. Denn auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 bietet das Fehlen täglicher Aufzeichnungen bei täglichem Geschäftsbetrieb keine Gewähr mehr für eine vollständige Erfassung aller Geschäftsvorfälle (Hinweis E 13.6.1989, 86/14/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130222.X06Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009