RS Vwgh 1994/7/27 91/13/0222

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §126;
BAO §131 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0203

Rechtssatz

Auch einen Abgabepflichtigen, der seinen Gewinn mit dem Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, trifft die Obliegenheit zur Führung solcher Aufzeichnungen, die der Erfassung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dienen, wobei die Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen, Kasseneinnahmen und Kassenausgaben aber mindestens täglich aufgezeichnet werden sollen. Denn auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 bietet das Fehlen täglicher Aufzeichnungen bei täglichem Geschäftsbetrieb keine Gewähr mehr für eine vollständige Erfassung aller Geschäftsvorfälle (Hinweis E 13.6.1989, 86/14/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130222.X06

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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