TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/14 93/15/0102

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §131 Abs1 Z5;
BAO §132 Abs1;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
BAO §184;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des W in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 4. Februar 1993, Zl. B 230-3/90, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1983 bis 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren ein Taxiunternehmen in Leoben.

Anläßlich einer die Streitjahre betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, daß der Beschwerdeführer einerseits die Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 BAO - die täglichen Losungsaufzeichnungen (Schmierzettel - Urbelege) seien nicht aufbewahrt worden - und andererseits die Belegerteilungspflicht gemäß § 132a leg. cit.

-

für Fahrten über S 500,-- seien Belege nur auf Verlangen der Fahrgäste und ohne Durchschlag ausgestellt worden - verletzt habe. Aufgrund dieser formellen Mängel der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers wurden die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer der Streitjahre gemäß § 184 BAO geschätzt.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ in den von Amts wegen wiederaufgenommenen Abgabenverfahren neue, der Schätzung des Prüfers entsprechende Abgabenbescheide.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde zunächst mittels Berufungsvorentscheidung unter Abänderung der bekämpften Sachbescheide zum Nachteil des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte jedoch, seine Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Nach weiteren Sachverhaltsermittlungen und Durchführung einer Verhandlung wies die belangte Behörde die Berufung unter Abänderung der erstinstanzlichen Sachbescheide (im Verhältnis zu den bekämpften Bescheiden zum Nachteil, im Verhältnis zur Berufungsvorentscheidung zum Vorteil des Beschwerdeführers) ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bedachtnahme auf die Replik des Beschwerdeführers zur Gegenschrift der belangten Behörde und auf seine weiteren Äußerungen erwogen:

1.

Zur Schätzungsberechtigung:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer die "Schmierzettel", auf denen die von ihm beschäftigten Taxifahrer die pro Schicht erzielten Einnahmen festhielten, und die als Grundlage für die Aufzeichnung der Erlöse in Abrechnungsbögen dienten, nicht aufbewahrt hat. Damit kommt aber den "Schmierzetteln" nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Charakter von gemäß § 131 Abs. 1 Z. 5 und § 132 Abs. 1 BAO aufbewahrungspflichtigen Belegen zu, welche im Sinne dieser Gesetzesstelle die Überprüfung der Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen ermöglichten und für die Abgabenerhebung von Bedeutung waren. Allein der Umstand, daß die Schmierzettel nicht aufbewahrt wurden, begründete die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörden (siehe das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/13/0214, und die dort zitierten Vorentscheidungen).

Darüber hinaus stellte auch die Verletzung der Belegerteilungspflicht nach den in den Streitjahren in Geltung gestandenen Bestimmungen des § 132a BAO einen Schätzungsgrund dar, bestimmte doch Abs. 11 dieser Gesetzesstelle, daß bei Verletzung der in den vorstehenden Absätzen auferlegten Verpflichtungen ein begründeter Anlaß gegeben ist, die sachliche Richtigkeit jener Bücher und Aufzeichnungen des zur Belegerteilung Verpflichteten in Zweifel zu ziehen, in denen die betreffenden Geschäftsfälle festzuhalten sind, und ordnet § 184 Abs. 3 leg. cit. an, daß die Grundlagen für die Abgabenerhebung u.a. dann zu schätzen sind, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen, die der Abgabepflichtige zu führen hat, formelle Mängel aufweisen, die die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen geeignet sind.

2.

Zum Vorgang der Schätzung und zu deren Ergebnis:

Der angefochtene Bescheid enthält auf der Sachverhaltsebene die folgenden Ausführungen:

"1)

Ermittlung des 0 Km-Tarifs:

Ausgangsbasis für diese Ermittlung bildet eine Preisliste des Bw., in der Preise für verschiedene Destinationen ab Standplatz Hauptplatz im Stadt-, Nah- und Fernverkehr aufscheinen.

Der Prüfer summierte zunächst - geschildert am Beispiel des Stadtverkehrs - die Preise für alle Stadtverkehrsdestinationen. Sodann summierte er die von ihm für die Entfernungen Hauptplatz - Destination und retour ermittelten Km. Hieraus ermittelte er durch Division einen 0 Km-Tarif. Unter Heranziehung der vom Bw. im Prüfungsverfahren etwas höher geltend gemachten Km-Summe ermittelte der Prüfer einen weiteren 0 Km-Tarif. Von diesen beiden 0 Km-Tarifen bildete der Prüfer das arithmetische Mittel.

Dieselben Berechnungen führte der Prüfer auch für das Anfahren der Destinationen vom Standplatz Bahnhof durch und berücksichtigte hiebei die gegenüber den Kunden nicht verrechenbaren Mehr-Km (Preisliste ja für Standplatz Hauptplatz) als Mittel zwischen den von ihm bei den einzelnen Destinationen mit 0,75 bzw. 1,5 angesetzten Mehr-Km und den vom Bw. im Prüfungsverfahren mit 0,85 bzw. 1,7 beantragten Mehr-Km.

Die so ermittelten 0 Km-Tarife für Fahrten ab Hauptplatz und ab Bahnhof verwertete der Prüfer in seiner Schätzung dadurch, daß er die Fahrten auf die beiden Standplätze mit 50:50 aufteilte.

Den 0 Km-Tarif aus Stadt-, Nah- und Fernverkehr ermittelte der Prüfer dadurch, daß er einvernehmlich mit dem Bw. davon ausging, daß 30 % der pro Streitjahr gefahrenen Km im Stadtverkehr, 60 % im Nahverkehr und 10 % im Fernverkehr zurückgelegt worden sind.

In der Berufung wurde diese Vorgangsweise in folgenden Punkten bestritten (teilweise auch nur indirekt, weil - aus welchen Gründen auch immer - mit anderen Ziffern operiert wurde:

a)

Summe der Km der Stadtverkehrsdestinationen (vom Hauptplatz aus) 175,50 (statt 175).

b)

Summe der Km der Nahverkehrsdestinationen (vom Hauptplatz aus) 1460 (statt 1486) bzw. 1568,70 (statt 1549), Summe der Preise für die Nahverkehrsdestinationen S 11.420,-- (statt S 11.505,--).

c)

Summe der Km der Fernverkehrsdestinationen (vom Hauptplatz aus) 838 (statt 852).

d)

Berücksichtigung der Mehr-Km bei Fahrten vom Bahnhof aus nur mit 0,85 bzw. 1,7 (Kein Mittel wie durch den Prüfer), Mehr-Km bei den Nahverkehrsfahrten auf Basis 0,85/1774,80 (statt 66).

e)

Aufteilung der Fahrten mit 80 (Bahnhof): 20 (Hauptplatz), beim Fernverkehr mit 90 (Bahnhof): 10 (Hauptplatz).

Hinsichtlich Aufteilung der Fahrten auf die beiden Standplätze wurde vorgebracht, daß die Fahrzeuge frühestens ab 22.30 Uhr bis 4.00 Uhr auf dem Hauptplatz stünden. Dieser Zeitraum würde für mindestens 1/2 Stunde unterbrochen, in welcher die Fahrzeuge wieder auf dem Bahnhof (wegen eines Schnellzuges aus Italien) bereit stünden. Demnach betrage der Anteil des Hauptplatzes nur 20 %. Da der Fernverkehr in der Nacht geringer sei, betrage hier der Anteil des Hauptplatzes nur 10 %.

In der Vorhaltsbeantwortung vom 11. Mai 1990 wurde darauf hingewiesen, daß diese Aufteilung "jederzeit durch Befragung" nachgewiesen werden könne.

Im Vorlageantrag wurde beanstandet, daß dieses "Zeugenangebot" in der Berufungsvorentscheidung nicht behandelt worden sei.

Der in den Jahren 1983 und 1984 als Fahrer beschäftigte G gab in der Niederschrift vom 7. August 1991 an, daß von ihm je nach Kundenanfall beide Standplätze benützt worden seien. Eine zeitliche Zuordnung sei nicht möglich, da zwischen den beiden Standplätzen ein Pendelverkehr geherrscht habe.

Der in den Jahren 1985 bis 1987 als Fahrer beschäftigte R gab in der Niederschrift vom 6. August 1991 an, daß seiner Erinnerung nach beide Fahrzeuge von 05.00 Uhr bis 21.30 Uhr am Bahnhof gestanden seien.

Der in allen Streitjahren als Fahrer beschäftigte J gab in der Niederschrift vom 13. August 1991 an, daß der gerade freie Standplatz angefahren worden sei. Sofern dort ca. 1/2 Stunde kein Fahrgast erschienen sei, sei der andere Standplatz angefahren worden.

Der von 1983 bis zum 17. März 1985 als Fahrer beschäftigte T gab in der Niederschrift vom 12. August 1991 an, daß der gerade freie Standplatz benützt worden sei. Eine zeitliche Zuordnung sei nicht möglich.

Der am 13. August 1991 u.a. mit diesen Aussagen konfrontierte Bw. wendete sich in der Niederschrift vom gleichen Tag lediglich gegen die Aussage G, wonach zwischen den beiden Standplätzen ein Pendelverkehr geherrscht habe.

2.

Nicht verrechenbare Km für Suchfahrten:

Der Prüfer berücksichtigte bereits neben den in den Einnahmentableaus aufgezeichneten Leerkilometern für dort nicht aufgezeichnete Suchfahrten von mangelhafte Ortskenntnisse besitzenden Aushilfsfahrern pauschal ca. 5 km pro Schicht (somit auch für Fahrten durch vollbeschäftigte Fahrer oder den Bw.) und pro Fahrzeug (somit 7.200 pro Jahr).

In der Berufung wurde dagegen eingewendet, daß der Bw. nunmehr den auf dieser Basis von ihm bei der Schlußbesprechung vorgebrachten Schätzungsvorschlag revidiert habe. Auf Grund der derzeitigen Betriebsverhältnisse ergäben sich 10 km pro Schicht und Fahrzeug. Für 1987 ergäben sich demnach 9 km pro Schicht und Fahrzeug. Für die anderen Streitjahre beantragte der Bw. auf Grund der gegenüber 1987 niedrigeren Km-Leistung weniger Km für Suchfahrten. Der Bw. machte so an Such-Km geltend:

1983 11.107

1984 11.901

1985 12.349

1986 12.660

1987 12.970 + 1.080 für 2 Monate für den 3. Wagen. Im Vorbehalt vom 17. Jänner 1990 wies das Finanzamt darauf hin, daß fast ausschließlich dieselben Aushilfsfahrer beschäftigt worden seien, sodaß von ausreichenden Ortskenntnissen auszugehen sei. Da die Leerkilometer aufgezeichnet worden seien, könnten nicht zusätzlich Km für Suchfahrten gewährt werden.

In der Vorhaltsbeantwortung vom 11. Mai 1990 gab der Bw. an, in einer unmittelbar nach der Beendigung der Prüfung mit den Fahrern durchgeführten Besprechung hätten diese 9 km/Schicht und Fahrzeug als zutreffend erachtet. Ab 1989 seien von den Fahrern auch die Such-Km erfaßt worden. Die Leer-Km (einschließlich der Such-Km) betrügen 1989 ca. 14 % der insgesamt gefahrenen Km. Im übrigen hätten auch der Bw. und vollbeschäftigte Fahrer des öfteren Hausnummern suchen müssen. Die Leerkilometer 1985 betrügen richtig 9354. Mit Niederschrift vom 9. August 1991 wurde dem Bw. vorgehalten, daß jeder Fahrer für die Erlangung des Taxiführerscheins eine Ortskenntnisprüfung ablegen müsse. Dem entgegnete der Bw., daß die Ortskenntnisse bei Aushilfsfahrern durch die nicht ständige Ausübung des Berufes nicht gleich sein könnten wie bei hauptberuflichen Fahrern. Er habe viele Aushilfsfahrer beschäftigt.

3.

Preisnachlässe:

Der Bw. legte im Bp-Verfahren 7 Seiten vor, auf denen unter dem Titel "Verbilligte Fahrten von Stammkunden mit den Taxis von Herrn W" Kunden des Bw. unter Angabe des von ihnen bezahlten Fahrpreises und der Fahrtstrecke unterschrieben hatten bzw. unter dem Titel "Taxifahrten mit ermäßigten Tarifen für Kellnerinnen und Gastwirte (Hin- und Rückfahrten)" und den Untertiteln "Kellnerinnen ermäßigter Tarif 40 %" bzw. "Gastwirte Null Tarif" Firmenstempel mit Unterschriften aufscheinen. Die Streitjahre, in denen die Preisnachlässe in Anspruch genommen worden sind, und auch die Anzahl der ermäßigten Fahrten innerhalb des einzelnen Streitjahres scheinen in diesen Listen nicht auf. Neben diesen Unterschriftslisten legte der Bw. von ihm bzw. seinem steuerlichen Vertreter verfaßte Aufstellungen vor, in denen im einzelnen Fall die Preisermäßigung dargestellt ist und unter Ansatz einer vom Bw. unterstellten Anzahl von Fahrten der dem einzelnen Kunden gewährte Jahresnachlaß ausgewiesen ist.

Der Prüfer führte stichprobenmäßig Befragungen von Kunden durch, die abweichende Ergebnisse gegenüber den vom Bw. vorgelegten Aufstellungen der Preisnachlässe ergaben.

Beispiele: Die Kellnerin K gab in der Niederschrift vom 9. Dezember 1988 an, 0 3 bis 4 x wöchentlich nur die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte mit den Taxis des Bw. gefahren zu sein. Der Bw. hingegen ist in seiner Aufstellung von 6 Fahrten pro Woche, hin und retour, ausgegangen. Da die Unterschrift K"s mit dem Zusatz 50 % in der Liste "Kellnerinnen ermäßigter Tarif 40 %" aufscheint, ist auch auf ihre Aussage hinzuweisen, daß sie sich nur vorstellen könne, ca. 50 % weniger bezahlt zu haben, genaueres aber nicht wisse. Der Gastwirt B unterschrieb auf der Liste "Verbilligte Fahrten für Stammkunden mit den Taxis von Herrn W" unter Angabe eines Fahrpreises von S 30,--. Der Bw. ermittelte in der dieser Liste angeschlossenen Aufstellung unter Annahme von 6 Fahrten pro Woche den Jahresnachlaß. B unterschrieb aber auch auf der Liste "Gastwirte Null Tarif". B gab in der Niederschrift vom 12. Dezember 1988 an, ab 1. Mai 1987 monatlich ca. 15 x und vorher 10 x monatlich vom Betrieb zu seiner Wohnung gefahren zu sein. Die Gastwirtin A unterschrieb auf der Liste "Gastwirte Null Tarif". Sie gab in der Niederschrift vom 13. Dezember 1988 an, für die Heimfahrten S 40,-- bezahlt zu haben.

Nach Durchführung der auf Grund der stichprobenmäßigen Befragungen erforderlichen Berichtigungen und anderer Berichtigungen (auf Grund von vom Bw. beigebrachten Bestätigungen von Kellnerinnen) gelangte der Bw. zu Nachlässen von S 230.384,--.

Aus dem Arbeitsbogen des Prüfers ist ersichtlich, daß die vom Prüfer in Tz 11 des Bp-Berichtes berücksichtigten Nachlässe so zustande kamen, daß der Prüfer zunächst 10 % der kalkulierten Erlöse als Nachlaß berücksichtigte und diese Nachlässe um für die einzelnen Jahre verschieden hohe Beträge erhöhte."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu dem in Rede stehenden Punkt im wesentlichen folgendes aus:

Dem Berufungssenat sei klar, daß die Schätzungsmethode des Prüfers, der auch der Beschwerdeführer folge, mit der Unsicherheit behaftet sei, daß für den Stadt-, Nah- und Fernverkehr durchschnittliche Km-Tarife ermittelt wurden, obwohl der Km-Tarif nicht für jeden Verkehrszielpunkt gleich hoch und die verschieden hohe Anzahl der tatsächlich zu den einzelnen Zielpunkten durchgeführten Fahrten unbekannt geblieben sei und daher in die Schätzung nicht habe einbezogen werden können. Mit weiteren Unsicherheiten sei die Schätzung dadurch behaftet, daß die Anzahl der Stadt-, Nah- und Fernverkehrs-Km einvernehmlich (durch Anwendung des Schlüssels 30:60:10 auf die für die Kalkulation heranzuziehenden Gesamt-Km) geschätzt worden sei. Diese Schätzungsmethode sei jedoch gegenüber einer griffweisen Zuschätzung mit weniger Unsicherheiten verbunden, weshalb die belangte Behörde bei dieser Schätzungsmethode verblieben sei.

Was die ERMITTLUNG DES DURCHSCHNITTLICHEN KM-TARIFS anlange, so folge die belangte Behörde den von den Ziffern des Prüfers ohnehin nur geringfügig abweichenden Ziffern des Beschwerdeführers in seiner Berufung. Hinsichtlich der Aufteilung der Fahrten auf die beiden Standplätze (Hauptplatz und Bahnhof) folge die belangte Behörde den Angaben zweier namentlich genannter Fahrer in den Niederschriften vom 13. bzw. 12. August 1991, aus denen sich ergebe, daß eine zeitliche Zuordnung nicht möglich sei. Dagegen habe auch der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 13. August 1991 nichts vorgebracht. Insbesondere die Angaben eines der beiden Zeugen seien realistisch und glaubwürdig. Auch sei nicht einzusehen, daß 80 bzw 90 % der Fahrten vom Bahnhof aus erfolgt sein sollten, obwohl dieser Standplatz unbestritten zu nicht verrechenbaren Mehr-Km führe. Die belangte Behörde sei daher der Auffassung, daß die Aufteilung der Fahrten auf die beiden Standplätze im Verhältnis 50:50 richtig sei.

Hinsichtlich der NICHT VERRECHENBAREN KM FÜR SUCHFAHRTEN führte die belangte Behörde aus, die Vermerke bei den Leer-Km wiesen darauf hin, daß darin Such-Km noch nicht enthalten seien. Bei entsprechender Ortskenntnis seien auch wesentliche Suchfahrten vermeidbar gewesen. Darum könne auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Aushilfsfahrer den Beruf nicht selbständig ausübten, nichts ändern, da Leoben keine Großstadt sei, es auch Stadtpläne gäbe und in der dem Beschwerdeführer mit Niederschrift vom 9. August 1991 vorgehaltenen Fahrerliste häufig auch die gleichen Namen auftauchten. Der Beschwerdeführer habe es auch unterlassen, die von ihm für die Streitjahre beantragten Such-Km mit substantiierten Angaben über einzelne seit Aufzeichnung der Suchfahrten angefallene Suchfahrten glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde sei daher der Auffassung, daß die bereits vom Prüfer berücksichtigten

7.200 Km pro Jahr nicht zu gering angesetzt seien. Eine Anpassung dieser Kilometerzahl im ersten Streitjahr an die Km-Leistung in den nachfolgenden Streitjahren erscheine nicht erforderlich, weil es sich bei den Such-Km ohnehin um eine griffweise Schätzung mit allen ihren Unsicherheiten handle, diese Anpassung nur zu minimalen Abweichungen führen würde und im übrigen mit dem Argument einer höheren Km-Leistung nicht zwingend begründet worden sei. Dagegen seien die Leerkilometer im Jahr 1985 antragsgemäß auf 9.354 berichtigt worden.

Zu den PREISNACHLÄSSEN führte die belangte Behörde aus, allein schon die Tatsache, daß die in Form von Unterschriftenlisten vorgelegten Bestätigungen der Fahrgäste keine Angabe über die Anzahl der in den einzelnen Streitjahren durchgeführten Fahrten enthielten, mache deutlich, daß sie über die Höhe der in den einzelnen Streitjahren zu berücksichtigenden Nachlässe nichts aussagten. Hinzu komme, wie stichprobenmäßige Befragungen ergeben hätten, daß die vom Beschwerdeführer bei der Ermittlung der Nachlässe unterstellte Anzahl der Fahrten bedenklich sei. Die belangte Behörde schätze daher griffweise die Nachlässe mit 10 % der kalkulierten Erlöse.

Die BESCHWERDE bringt hiezu sinngemäß folgendes vor:

Es treffe zu, daß der Beschwerdeführer den Zeugenaussagen nicht ausdrücklich widersprochen habe. Dies sei jedoch aus der Erwägung unterblieben, daß der Hauptplatz nur einen Standplatz für höchstens sechs Taxis biete und bereits durch die schon seit weitaus längerer Zeit bestehenden Taxiunternehmer beansprucht worden sei. Dem Finanzamt gegenüber sei mehrmals betont worden, daß der Beschwerdeführer "als zuletzt hinzugekommenes Taxiunternehmen" am Hauptplatz nicht mehr Platz gefunden habe und deshalb den Nachteil des Standplatzes am Bahnhof habe in Kauf nehmen müssen. Aus den Zeugenaussagen könne daher nicht auf eine Aufteilung im Verhältnis 50:50 % geschlossen werden, zumal dem "wesentliche vom Beschwerdeführer dargelegten Beweisergebnisse" entgegenstünden, die richtigerweise eine Standplatzverteilung "80 % Bahnhof und nur 20 % Hauptplatz" rechtfertigten.

Die belangte Behörde habe weiters zu Unrecht angenommen, daß für alle Streitjahre lediglich fünf Km pro Schicht angefallen seien. Aus der ständig beträchtlich steigenden Anzahl der jährlich gefahrenen und außer Streit stehenden Km müsse geschlossen werden, daß bei gleichbleibender Anzahl der Taxis und somit unveränderter Höhe der vier Schichten auch die Suchfahrten im Verhältnis zu den gestiegenen Km bzw. dem gestiegenem Umsatz im vermehrten Maße angefallen seien. Die Suchfahrten seien nicht allein durch mangelhafte Ortskenntnisse der Fahrer, sondern auch durch ungenaue Angaben des Auftraggebers über seinen Standplatz verursacht worden. Der steigende prozentuelle Anteil der Leer- und Suchkilometer sei im Abgabenverfahren aufgeschlüsselt worden. Außerdem bestätigten die ab dem Jahr 1989 zusätzlich aufgeschriebenen Suchkilometer den beantragten erhöhten Prozentsatz. Die Abrechnungsbögen mit den eingetragenen erhöhten Suchkilometern seien vom Finanzamt nicht beanstandet worden.

Hinsichtlich der Preisnachlässe sei anzuführen, daß der Prüfer 14 % Nachlässe anerkannt habe, während die belangte Behörde "ohne nähere stichhaltige Begründung" nur einen Prozentsatz von 10 % anerkenne.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Bedenken gegen den Vorgang der Schätzung und deren Ergebnis teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr muß nach der ständigen hg. Rechtssprechung derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlaß gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen, da es im Wesen einer Schätzung liegt, daß die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 94/17/0140, und die dort zitierten Vorerkenntnisse). Es liegt im Wesen einer Schätzung, daß dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. November 1989, Zl. 88/13/0177).

Der Beschwerde ist im einzelnen noch folgendes zu entgegnen:

Insoweit sich die schätzungsweise Aufteilung von Fahrten bzw. Erlösen auf zwei Taxistandorte als Akt der Würdigung von Zeugenbeweisen darstellt, unterliegt dieser Akt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben worden ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Dieser Prüfung hält aber die im angefochtenen Bescheid begründete Beweiswürdigung der belangten Behörde stand.

Hinsichtlich der Suchfahrten führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend aus, daß die Beschwerde auf die insoweit im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung nicht eingeht.

Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde war die belangte Behörde bei der Schätzung des prozentuellen Ausmaßes der Preisnachlässe von den Gesamterlösen nicht an den vom Prüfer zugestandenen Prozentsatz gebunden. Der von der belangten Behörde anerkannte Prozentsatz bewegt sich auch innerhalb der jeder Schätzung innewohnenden Unsicherheit.

Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf beide Tatbestände des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in der Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150102.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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