Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs3;UStG 1972 §11;
Rechtssatz: Der entscheidende Inhalt der Vorschrift des § 131 Abs 1 Z 5 BAO liegt in der Anordnung der Sicherstellung der Überprüfbarkeit der Belegmäßigkeit der Eintragungen, also im Gebot der Vorsorge durch entsprechende Einrichtungen, dass der Weg von der Eintragung bis zum Beleg und ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich unselbstständig in einem Krankenhaus tätig. Daneben betreibt er ein Taxiunternehmen. Anlässlich einer im Jahr 1990 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung beim Taxiunternehmen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Jahre 1986 bis 1988 wurde u.a. festgestellt, dass Grundaufzeichnungen, nämlich Lenkerabrechnungen, nicht mehr vorhanden seien. Weiters seien Zahlungen durch einen Herrn S in Höhe zwischen S 62,-- und S 13.000,-- auf das betrieblich... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich unselbstständig in einem Krankenhaus tätig. Daneben betreibt er ein Taxiunternehmen. Anlässlich einer im Jahr 1990 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung beim Taxiunternehmen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Jahre 1986 bis 1988 wurde u.a. festgestellt, dass Grundaufzeichnungen, nämlich Lenkerabrechnungen, nicht mehr vorhanden seien. Weiters seien Zahlungen durch einen Herrn S in Höhe zwischen S 62,-- und S 13.000,-- auf das betrieblich... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §132 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/13/0281 E 23. Mai 1990 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Dienen die Abrechnungsbelege der Abrechnung der Einnahmen, so sind in ihnen zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege im Sinne des § 131 Abs 1 Z 5 und des § 132 Abs 1 BAO und zudem jedenfalls sonstige Unterlagen, ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §132 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/13/0281 E 23. Mai 1990 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Dienen die Abrechnungsbelege der Abrechnung der Einnahmen, so sind in ihnen zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege im Sinne des § 131 Abs 1 Z 5 und des § 132 Abs 1 BAO und zudem jedenfalls sonstige Unterlagen, ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt einen Handel mit Eisen und Metallwaren sowie mit Kunststoffen aller Art. Im Zuge einer die Veranlagungsjahre 1990 bis 1992 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass die Ausgangsrechnungen unvollständig (erfasst) seien. Auf Grund dieser Aufzeichnungsmängel wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer wieder aufgenommen und den erklärten Umsätzen Sicherheitszuschläge im Ausmaß von S 69.000,-- (1,5 % vom Umsatz) f... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;BAO §163;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Eine Mengenrechnung kann geeignet sein, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen unter Beweis zu stellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass einerseits der Wareneinkauf vollständig erfasst wurde und andererseits der Abgabepflichtige keine anderen Erlöse erzielt als solche aus dem Umsatz... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt einen Handel mit Eisen und Metallwaren sowie mit Kunststoffen aller Art. Im Zuge einer die Veranlagungsjahre 1990 bis 1992 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass die Ausgangsrechnungen unvollständig (erfasst) seien. Auf Grund dieser Aufzeichnungsmängel wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer wieder aufgenommen und den erklärten Umsätzen Sicherheitszuschläge im Ausmaß von S 69.000,-- (1,5 % vom Umsatz) f... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;BAO §163;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit ist nicht mit einer bestimmten Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten System oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der Geschäftsvorfälle verbunden. Entscheidend ist, dass eine vollständige und zeitgerechte Dokume... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;BAO §163;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Eine Mengenrechnung kann geeignet sein, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen unter Beweis zu stellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass einerseits der Wareneinkauf vollständig erfasst wurde und andererseits der Abgabepflichtige keine anderen Erlöse erzielt als solche aus dem Umsatz... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;BAO §163;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit ist nicht mit einer bestimmten Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten System oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der Geschäftsvorfälle verbunden. Entscheidend ist, dass eine vollständige und zeitgerechte Dokume... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Fleischerei und eine Pension. Er ermittelt den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988. In der Zeit vom 9. Jänner 1997 bis 24. April 1997 fand bei ihm eine abgabenbehördliche Prüfung u.a. betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 1993 bis 1995 statt. In ihrem Bericht vom 30. April 1997 führte die Prüferin unter Tz 15 aus, für die Fleischerei existierten nach den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers keine Grundaufzeichnungen, weil die Tagesl... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem Jahr 1991 einen Textilwareneinzelhandel. Den Gewinn ermittelte sie für die Jahre 1991 und 1992 nach § 4 Abs 3 EStG 1988. Zum 1. Jänner 1993 ermittelte die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, sie habe die Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 3 EStG 1988 auf § 4 Abs 1 leg cit gewechselt, einen Übergangsgewinn von rund 790.000 S. Für den Übergangsgewinn beantragte sie die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 37 Abs 1 EStG 1988. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs1 impl;EStG 1988 §4 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/08/12 91/14/0256 1
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Zur Führung von Büchern Verpflichtete haben alle Geschäftsfälle - seien sie bar oder unbar - bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der Kri... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Fleischerei und eine Pension. Er ermittelt den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988. In der Zeit vom 9. Jänner 1997 bis 24. April 1997 fand bei ihm eine abgabenbehördliche Prüfung u.a. betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 1993 bis 1995 statt. In ihrem Bericht vom 30. April 1997 führte die Prüferin unter Tz 15 aus, für die Fleischerei existierten nach den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers keine Grundaufzeichnungen, weil die Tagesl... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem Jahr 1991 einen Textilwareneinzelhandel. Den Gewinn ermittelte sie für die Jahre 1991 und 1992 nach § 4 Abs 3 EStG 1988. Zum 1. Jänner 1993 ermittelte die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, sie habe die Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 3 EStG 1988 auf § 4 Abs 1 leg cit gewechselt, einen Übergangsgewinn von rund 790.000 S. Für den Übergangsgewinn beantragte sie die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 37 Abs 1 EStG 1988. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:
SWK 2001 W 1 - W 4;
Rechtssatz: Zur Erfassung der Bargeldbewegungen kann auf die Führung eines besonderen Kassabuches als Grundaufzeichnung verzichtet werden, wenn die unmittelbaren Eintragungen (Verbuchungen) aller Bargeldveränderungen in den Büchern täglich erfolgen. Erfolgen die Eintragungen in ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs1 impl;EStG 1988 §4 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/08/12 91/14/0256 1
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Zur Führung von Büchern Verpflichtete haben alle Geschäftsfälle - seien sie bar oder unbar - bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der Kri... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:
SWK 2001 W 1 - W 4;
Rechtssatz: Zur Erfassung der Bargeldbewegungen kann auf die Führung eines besonderen Kassabuches als Grundaufzeichnung verzichtet werden, wenn die unmittelbaren Eintragungen (Verbuchungen) aller Bargeldveränderungen in den Büchern täglich erfolgen. Erfolgen die Eintragungen in ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht, behauptet, die Gewinnermittlungsart von jener nach § 4 Abs 3 EStG 1972 auf jene nach § 4 Abs 1 EStG 1972 zum 1. Jänner 1986 gewechselt zu haben. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die Ausführungen im aufhebenden hg Erkenntnis vom 10. Mai 1994, 90/14/0173, verwiesen. Offen blieb, ob der Beschwerdeführer einen Wechsel der Gewinnermittlungsart zum 1. Jänner 1986 tatsächlich vorgenommen hat. Im... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/08/12 91/14/0256 1 Stammrechtssatz Zur Führung von Büchern Verpflichtete haben alle Geschäftsfälle - seien sie bar oder unbar - bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der Kriterien des § 131 Abs 1 Z 2 BAO laufend auf Bestands... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht, behauptet, die Gewinnermittlungsart von jener nach § 4 Abs 3 EStG 1972 auf jene nach § 4 Abs 1 EStG 1972 zum 1. Jänner 1986 gewechselt zu haben. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die Ausführungen im aufhebenden hg Erkenntnis vom 10. Mai 1994, 90/14/0173, verwiesen. Offen blieb, ob der Beschwerdeführer einen Wechsel der Gewinnermittlungsart zum 1. Jänner 1986 tatsächlich vorgenommen hat. Im... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/08/12 91/14/0256 1 Stammrechtssatz Zur Führung von Büchern Verpflichtete haben alle Geschäftsfälle - seien sie bar oder unbar - bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der Kriterien des § 131 Abs 1 Z 2 BAO laufend auf Bestands... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war in den Streitjahren als Vertreterin für ein Unternehmen tätig, dessen Produkte sie auf Werbefahrten verkaufte und dafür Provisionen erhielt. Im Ergebnis einer über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung kam hervor, daß die Beschwerdeführerin ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht laufend aufgezeichnet hatte. Darüber hinaus stellte die Prüferin Einnahmen- und Umsatzdifferenzen zwischen den von der Beschwe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §126;BAO §131 Abs1;BAO §163;BAO §184 Abs3;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs3;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Das Fehlen zeitnaher Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen über seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben berechtigt die AbgBeh aus dem Grunde des § 184 Abs 3 BAO zur Schätzung (Hinweis E 2.6.1992, 88/14/... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt einen Textilhandel ("Modenhaus") und ermittelt hiefür den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Im Zuge einer den Zeitraum 1985 bis 1987 umfassenden Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer die Feststellung, daß die Überprüfung der Kassa u.a. folgende Beanstandungen ergeben habe (Tz. 6 des BP-Berichtes): 5. Mai 1985: Sonntag, Tageslosung 6.900,-- S 31. Dezember 1985: Dienstag, keine Eintragung 4. Jänner 1986: Samstag, keine Eintragung 6. Mai 1985: keine Eintrag... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt einen Textilhandel ("Modenhaus") und ermittelt hiefür den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Im Zuge einer den Zeitraum 1985 bis 1987 umfassenden Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer die Feststellung, daß die Überprüfung der Kassa u.a. folgende Beanstandungen ergeben habe (Tz. 6 des BP-Berichtes): 5. Mai 1985: Sonntag, Tageslosung 6.900,-- S 31. Dezember 1985: Dienstag, keine Eintragung 4. Jänner 1986: Samstag, keine Eintragung 6. Mai 1985: keine Eintrag... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Werden die Kasseneingänge einiger Tage eines Wirtschaftsjahres nicht aufgezeichnet, so ist damit bereits die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 3 BAO gegeben. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1995150138.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Werden die Kasseneingänge einiger Tage eines Wirtschaftsjahres nicht aufgezeichnet, so ist damit bereits die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 3 BAO gegeben. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1995150138.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt ein Sport-Cafe, welchem auch eine Kegelbahn (im Untergeschoß) und eine Discothek (im Erdgeschoß) angeschlossen ist und ermittelt den Gewinn aus Gewerbebetrieb hiefür durch Betriebsvermögensvergleich nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. November bis 31. Oktober. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevant ist - Buchführungsmängel festgestellt, welche die Prüf... mehr lesen...