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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1;Rechtssatz
Selbst wenn die Reparaturkosten in einem Versicherungsfall, aus dem der Abgabepflichtige die Vergütung nicht aufgezeichnet hat, etwa gleich hoch gewesen sind wie die Vergütung, stellt dieser Fehler nicht nur einen materiellen Mangel, sondern jedenfalls auch einen formellen Aufzeichnungsmangel dar, der im Hinblick auf die bestimmte Höhe des Betrages (hier ca 14700 öS) die Behörde zur Schätzung berechtigt, weil den Aufzeichnungen die Beweiskraft im Sinne des § 163 BAO fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140166.X02Im RIS seit
20.11.2000