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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0109 E 25. November 1986 RS 3Stammrechtssatz
Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer und zu jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150168.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010