1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring für die Bezirke 16 und 17, erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 3.7.2007 schuldig, er habe am 13.2.2007 um 21.05 Uhr in Wien, A-zeile das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-13 gelenkt, somit in Betrieb gehabt, obwohl ihm die von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die dieses Kraftfahrzeug falle, entzogen worden sei. Wegen Verletzung des § 1 Abs 3 FSG iVm § 37 Abs... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist die bescheidmäßige Entziehungsdauer abgelaufen und die Lenkberechtigung erloschen (§ 27 Abs 1 Z 1 FSG), so ist ein späterer Verstoß gegen § 1 Abs 3 FSG nicht mehr der Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 4 Z 1 FSG (Lenken, ?obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde?), sondern jener des § 37 Abs 3 Z 1 FSG (besitzt ?überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen?) zu unterstellen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: 1. Sie lenkten am 16.04.2007, um 17:55 Uhr, den LKW, Opel, Kz: XY, in Waidring, Dorfstraße, vor de Kreuzung West, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verursachten einen Verkehrsunfall mit Sachschaden Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,22 mg/l. 2. Sie haben bei dem Verkehrsunfall mit Sachschaden Einrichtungen zur Reg... mehr lesen...
Begründung: : Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 27.11.2005, 21:18 Uhr Ort der Begehung: Straßwalchen, Salzburger Straße auf Höhe Nr.13 Fahrzeug: KFZ, BR-.. (A) Sie haben ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt (Klasse B), zu sein. Sie sind überhaupt nicht im Bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einem Nicht-EWR-Führerschein durch eine Person mit Wohnsitz in Österreich seit mehr als sechs Monaten stellt zwar eine Übertretung des Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs 3 FSG dar, in diesem Sonderfall ist gemäß § 23 Abs 1 letzter Satz FSG allerdings nicht der Strafrahmen des § 37 Abs 3 FSG (Mindeststrafe ? 363), sondern nur der Strafrahmen des § 37 Abs 1 FSG (Mindeststrafe ? 36) anzuwenden (siehe auch Grundtner-Pürstl, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 1 FSG handelt es sich nicht lediglich um eine Strafsanktionsnorm, sondern auch um eine Übertretungsnorm. Der typische Unrechtsgehalt der vom § 37 Abs 3 Z 1 erfassten Verhaltensweise ist höher als jener der vom § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG erfassten Verhaltensweise; dies findet ua im höheren Strafrahmen seinen Niederschlag. Das qualifizierende Merkmale des § 37 Abs 3 Z 1 ("der Lenker besitzt überhaupt keine gültige Klasse von Len... mehr lesen...
Rechtssatz: Vorliegen eines Rechtsirrtums über Ablauf der Befristung der Lenkerberechtigung. Nach Vorlage der die Befristung aufhebenden Unterlage (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung) bestehen keine nachteiligen Tatfolgen. Ausspruch einer Ermahnung nach § 21 VStG gerechtfertigt. mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Sie haben am 3.2.2004 um 08.33 Uhr in Wien, E-gasse das Kfz mit dem Kennzeichen W-20 gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse, in die das von Ihnen gelenkte Kfz fällt, nämlich der Klasse B, waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 1/3 FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das (vorsätzliche) Lenken eines Kfz ohne jegliche Lenkberechtigung begründet selbst dann erhebliches Verschulden, wenn der Lenker seine gerade im Krankenhaus liegende Lebensgefährtin besuchen wollte. mehr lesen...
Rechtssatz: Die geständige Verantwortung eines schon im vorgegangenen Jahr zweimal wegen Lenkens eines Kfz ohne Lenkberechtigung Bestraften, der Zulassungsbesitzer eines von ihm wiederum gelenkten Kfz ist, bildet ohne den Willen zur gänzlichen Auf- oder Weitergabe des eigenen Fahrzeugs kein milderndes (reumütiges) Geständnis iSd § 34 Z 17 StGB, erfordert dieses doch einen (subjektiv) deutlich bekundeten positiven Gesinnungswandel, gegen dessen Annahme keine stichhaltigen (objektiven) Gründ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 07.12.2002 um 17.50 Uhr in S auf der A 9, Strkm. 229.820, Grenzkontrollstelle S, Einreise, als Lenker des PKW, das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung waren" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 FSG begangen. Hiefür wurde gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe von ? 400,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreihei... mehr lesen...
Rechtssatz: § 37 Abs 3 Z 1 FSG idgF sieht beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkberechtigung nur mehr dann eine Mindeststrafe von ? 363,-- vor, wenn der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt. Somit ist diese Mindeststrafe nicht anwendbar, wenn der Lenker gemäß § 23 Abs 1 FSG im Besitze einer in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung ist und diese Lenkberechtigung nur deshalb in Österreich nicht mehr verwenden darf, weil er in... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Zulassungsbesitzer an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type den Originalauspuff gegen einen Auspuff der Marke A ausgetauscht, ohne dies unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, anzuzeigen, weiters die im Hinblick auf Motorfahrräder höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h um 35 km/h, wie mittels Rollentester Scotoroll festgestellt wurde, üb... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 03. 03. 2002 um 20.45 Uhr auf der B 179 bei km 46.600 den PKW mit dem Kennzeichen XY gelenkt und dabei einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben gewesen sei, da am 28.08.2001 die Gültigkeit bereits abgelaufen gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 4 FSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ein Kraftfahrzeug lenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse war, in die das Kraftfahrzeug fällt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei exkulpiert die weitläufige Bezugnahme auf in der Vergangenheit stattgefundene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren schon deshalb nicht, weil es ausschließlich darauf ankommt, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anhaltung im Besitze einer entsprech... mehr lesen...
Rechtssatz: Beruft sich der Beschuldigte auf mangelnde Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt, so trifft ihn aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Klärung der in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen. Seine (behauptete) mangelnde Dispositionsfähigkeit und Diskretionsfähigkeit bleibt im Berufungsverfahren unbewiesen, wenn er den Ladungen des auf seinen Antrag bestellten neurologischen Sachverständigen nicht Folge leistet. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle eine Lenkberechtigung (Patente di Guida der Repubblica Italiana) vorweist, deren Gültigkeitsfrist bereits überschritten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, und zwar auch dann, wenn die Gültigkeit in der Folge verlängert wird, da die Gültigkeit erst bei Einkleben der Verlängerungsetikette in den Führerschein wiedererlangt wird. Schlagworte Lenkberechtigung, Führerschein, Patente di Guida, Gültigkeit, Gültigkeitsfrist, Verläng... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines KFZ nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit der ausländischen Lenkberechtigung am Tag der Ausstellung der auf Grund der ausländischen Lenkberechtigung zu erteilenden österreichischen Lenkberechtigung rechtfertigt die Anwendung des § 21 VStG. Schlagworte Hauptwohnsitz, Jahresfrist mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 14.04.2000 um 01.50 Uhr in Wörgl auf der B171 auf Höhe der Kreuzung B171 - Ladestraße (Kaffee X) einen näher bezeichneten Pkw gelenkt, obwohl sie nicht in Besitz einer hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei. Dadurch habe sie gegen § 1 Abs3 FSG verstoßen und wurde über sie gemäß § 37 Abs3 Ziff1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt. Dagegen wurde seitens des Vaters de... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz in Laibach und nur seinen Zweitwohnsitz in Klagenfurt, so macht das Lenken eines inländischen Fahrzeuges mit dem slowenischen Führerschein im Inland keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Führerschein, slowenischer Führerschein, Zweitwohnsitz, ausländischer Hauptwohnsitz, inländisches Fahrzeug, Inländer, Lenker im Inland, ausländischer Führerschein mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Ansicht des Verwaltungssenates handelt es sich bei der Bestimmung des §37 Abs4 FSG nicht lediglich um eine Strafsanktionsnorm, sondern auch um eine Übertretungsnorm. Der typische Unrechtsgehalt der vom § 37 Abs 4 erfassten Verhaltensweise ist deutlich höher als jener der vom § 37 Abs 3 FSG erfassten Verhaltensweise; dies findet ua im höheren Strafrahmen seinen Niederschlag. Dieser Unrechtsgehalt einer Übertretung des § 37 Abs 4 wird durch Merkmale umschrieben, die auf eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Beträgt die höchstens zulässige Gesamtmasse beider Fahrzeuge 4.150 kg (2.650 kg beim Zugfahrzeug und 1.500 kg beim Anhäger), so wurde der Umfang der vom Beschuldigten innegehabten Lenkerberechtigung der Klasse B überschritten. Um diese Kombination zu lenken, wäre zusätzlich zur Lenkerberechtigung der Klasse B eine Lenkerberechtigung der Klasse E notwendig gewesen. Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit ist auf die zum Tatzeitpunkt aufrechten Zulassungsdaten abzustellen. ... mehr lesen...