Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2012, GZ: 11.1-269-2012, wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG iVm § 14 Abs 3 FSG-GV angeordnet, der Berufungswerber habe eine verkehrspsychologische sowie eine psychiatrische Stellungnahme und ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, beizubringen. Weiters wurde im Sinne des § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufun... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Daher setzt eine Anordnung nach § 24 Abs 3 FSG eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung voraus. Wurde ein solcher Bescheid (noch) nicht erlassen und bestehen nur Bedenken, ob die Voraussetzungen für die gesundheitliche Eignung ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid wurde Herrn T K, Inhaber der Lenkberechtigung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 25.09.2006, GZ: 06377928, für die Klassen A, B, C, C1, F, die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und gleichzeitig gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Wiedererlangung einer Lenkberechtigung verboten. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde die aufsc... mehr lesen...
Rechtssatz: Die gegenüber einem Probeführerscheinbesitzer angeordnete Nachschulung nach § 4 FSG steht in keinem Zusammenhang mit besonderen Maßnahmen nach dem Vormerksystem. Wenn sowohl eine Nachschulung als auch eine besondere Maßnahme angeordnet wurden, muss der Betroffene beiden Anordnungen nachkommen; das Nichtbeachten jeder einzelnen Anordnung für sich führt jeweils zum Führerscheinentzug (§ 24 Abs 3 FSG bzw § 30b Abs 5 FSG). Zuletzt aktualisiert am 29.03.2011 mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frist für die Absolvierung der Nachschulung durch einen Probeführerscheinbesitzer beträgt gemäß § 4 Abs 8 FSG vier Monate. Das Ableisten des Präsenzdienstes durch den Probeführerscheinbesitzer in dieser Zeit führt in der Regel nicht zur Unmöglichkeit der Absolvierung der Nachschulung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist. Wird die Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten absolviert, so ist die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 FSG bis zur Absolvierung der Nac... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse A (beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 02.05.2008, Zahl 08164597) gemäß den §§ 4c Abs 2 und 24 Abs 3 sechster Satz FSG wegen Nichtbefolgung der Anordnung zur Absolvierung der fehlenden Stufen im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase bis zur Befolgung der Anordnung, entzogen. Weiters wurde mit diesem Bescheid angeordnet, dass der Berufungswerber seinen Führerschein gemäß... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose von zweieinhalb Jahren bei einem Alkounfall (1,74 Promille) mit Todesfolge ist selbst bei einem über sieben Jahre zurückliegenden Alkoholereignis (0,42 mg/l) deutlich überzogen. Festsetzung auf 13 Monate vom Ereignis aus. mehr lesen...
I. Zum Straferkenntnis: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter Punkt I. Folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: am 09.03.2007 um 02:52 Uhr Tatort: in Kufstein, Gewerbepark Süd 7 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,46 mg/l, was rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt (02:52Uhr) einen Alkoholisierungsgra... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27.02.2007, Zl VK-13146-2006, wurde dem Berufungswerber unter Spruchpunkt I. die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab 08.01.2007 entzogen. Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung angeordnet, wobei die Nachschulung spruchgemäß binnen vier Monaten (gerechnet ab Zustellung des Bescheides) zu absolvieren sei, widrigenfalls die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnu... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid vom 30.04.2007 wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Lenkberechtigung für alle Klassen für den Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 26.03.2007, entzogen. Weiters wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, dreirädrigen Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf die Dauer des Entzuges d... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid entzog die Bundespolizeidirektion Graz dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum vom 04.06.2005 (Tag der Abnahme des Führerscheines) bis zum 02.11.2005. Gleichzeitig sprach die Behörde ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG aus. Als begleitende Maßnahmen ordnete die belangte Behörde eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische und eine amtsärztliche Untersuchung an. Gleichzeitig forderte sie den Berufungswerber auf, ein von einem Amtsar... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 24 Abs 3 FSG, auf die die Anordnung einer Nachschulung, einer verkehrspsychologischen Untersuchung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gestützt wurde, setzt eine noch aufrechte Entziehungsmaßnahme voraus, die bei nicht zeitgerechter Befolgung der einzelnen Anordnungen über die festgesetzte Entziehungszeit hinaus andauert und erst mit der Befolgung der Anordnungen endet. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Vorgabe in § 24 Abs 3 letzter Satz FSG ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist bei Kurzzeitentzügen wegen Schnellfahrens nicht sachgerecht. "Gefahr im Verzug" lässt sich nicht auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung beziehen, wenn demgegenüber das "Tatereignis" bereits Monate zurückliegt. mehr lesen...
Mit einem Mandatsbescheid vom 02.01.2006 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (dem 16.12.2005) entzogen. Weiters wurde dem Berufungswerber verboten, während der Entzugszeit ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung während de... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber aufgrund der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 7.4.2004, Zahl:VK7-FSE-149/1-2004, in Bestätigung desselben die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von acht Monaten gerechnet ab dem Tag der Bescheidzustellung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 26 Abs. 2 FSG entzogen. Zusätzlich wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis ... mehr lesen...
Rechtssatz: Befindet sich ein Täter bei ?Trinkbeginn? bereits im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit, so fällt ihm der objektiv strafbare Tatbestand des § 83 Sicherheitspolizeigesetz mangels Verschulden nicht zur Last. Damit liegt aber auch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz nicht vor. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2005, Zahl: 2005/11/0185-6, womit der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.8.2005, Zahl: xxxx-828/7/20... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16.02.2005 wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz in Verbindung mit § 4c Abs 2 FSG von der Bezirkshauptmannschaft Imst die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse(n) B, der Führerschein ausgestellt von der BH-Imst am 16.04.2003, Zl 702-3d-306-2004-FS, bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass dem Berufungswerber am 16.04.2003 die Lenkberechtigung für die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Sicherheitsabstand von 0,14 Sekunden (5m) bei einer Fahrgeschwindigkeit vom 160 km/h rechtfertigt insbesondere auf dicht befahrener Autobahn einen Führerscheinentzug für vier Monate und eine Nachschulung. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde ua die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Im angefochtenen Bescheid wurde ausdrücklich auch die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen. Nach Auffassung des Verwaltungssenates hat diese bescheidmäßige Anordnung zu entfallen, weil nach § 24 Abs 3 dritter Satz FSG die Beibringung einer solchen verkehrspsychologischen Stellungnahme im Rahmen des amtsärztlichen Gutac... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen mündlich verkündeten Bescheid vom 26.03.2004 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen A und B sowie F weiterhin bis zum 26.03.2009 erteilt. Es wurde ihm jedoch die Lenkberechtigung für die Klasse E gestrichen. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung, welche sich lediglich gegen die Streichung des E-Führerscheines richtet, brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass bei i... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Kraftfahrbehörde ist an die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO als schweren Verstoß gebunden, sodass es ihr verwehrt ist, die Frage der Begehung des zugrundeliegenden Deliktes von sich aus neu aufzurollen, sodass eine Auseinandersetzung mit dem ? ausschließlich das Anlassdelikt betreffenden ? Berufungsvorbringen unterbleiben hat. Schlagworte Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsent... mehr lesen...
Rechtssatz: Der § 24 Abs 3 FSG regelt die Möglichkeit der Behörde, anlässlich einer Entziehung ua die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 zu verlangen. Dagegen enthält der § 24 Abs 4 FSG jene Anordnungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden können, wenn kein Entziehungstatbestand vorliegt. Ua ist danach ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränk... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von drei Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Weiters wurde dem Berufungswerber ausdrücklich verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken und das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberec... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel wurde der Berufungswerberin gemäß § 26 Abs 1 Z 2 FSG ihre von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel für Kraftfahrzeuge der Klassen B und F erteilte Lenkerberechtigung zu Zl 333/80 für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab 11.08.2002, entzogen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. In der Berufung wurde vorgebracht, dass der vorliegende Bescheid rechtswidrig erlassen worden sei. Zum Einen sei e... mehr lesen...