Nach § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde ua die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Im angefochtenen Bescheid wurde ausdrücklich auch die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen. Nach Auffassung des Verwaltungssenates hat diese bescheidmäßige Anordnung zu entfallen, weil nach § 24 Abs 3 dritter Satz FSG die Beibringung einer solchen verkehrspsychologischen Stellungnahme im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen werden kann.