Die gegenüber einem Probeführerscheinbesitzer angeordnete Nachschulung nach § 4 FSG steht in keinem Zusammenhang mit besonderen Maßnahmen nach dem Vormerksystem. Wenn sowohl eine Nachschulung als auch eine besondere Maßnahme angeordnet wurden, muss der Betroffene beiden Anordnungen nachkommen; das Nichtbeachten jeder einzelnen Anordnung für sich führt jeweils zum Führerscheinentzug (§ 24 Abs 3 FSG bzw § 30b Abs 5 FSG).