Der § 24 Abs 3 FSG regelt die Möglichkeit der Behörde, anlässlich einer Entziehung ua die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 zu verlangen. Dagegen enthält der § 24 Abs 4 FSG jene Anordnungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden können, wenn kein Entziehungstatbestand vorliegt. Ua ist danach ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diesbezügliche Verfahrensschritte sind aber nicht vom UVS im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen die Entziehung der Lenkberechtigung durchzuführen, sondern allenfalls von der Erstbehörde in einem eigenen Verfahren.