TE UVS Tirol 2004/08/02 2004/13/078-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn C. K., vertreten durch Dr. B. W., gegen die als Bescheid zu wertende Ausstellung des Führerscheines durch die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 26.03.2004, FSN 704-4-554-2004-FS, und die dabei mündlich erfolgte Verkündigung des Streichens des E-Scheines wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird der Berufung Folge gegeben, der mündlich verkündete Bescheid hinsichtlich der Streichung des E-Führerscheines behoben und dem Berufungswerber die Lenkberechtigung bezüglich des Führerscheines der Klasse E bis zum 26.03.2009 erteilt.

Text

Mit dem angefochtenen mündlich verkündeten Bescheid vom 26.03.2004 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen A und B sowie F weiterhin bis zum 26.03.2009 erteilt. Es wurde ihm jedoch die Lenkberechtigung für die Klasse E gestrichen.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung, welche sich lediglich gegen die Streichung des E-Führerscheines richtet, brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass bei ihm laut Untersuchung des Amtsarztes vom 26.03.2004 ein Visus von 1,0, also eine hundertprozentige Sehschärfe vorliege. Aus dem amtsärztlichen Gutachten gehe keinerlei Verschlechterung seines Sehvermögens hervor. Da bei ihm eine Sehschärfe von 100 Prozent vorhanden sei und er nachweislich in den letzten Jahren Kraftfahrzeuge mit Anhänger gelenkt habe, sei die Streichung des E-Führerscheines unzulässig. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse E beantragt.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde seitens der Berufungsbehörde ein mit 27.07.2004 datiertes Gutachten der Landessanitätsdirektion eingeholt, aus welchem hervorgeht, dass der Berufungswerber am 11.06.2004 amtsärztlich untersucht wurde. Es wurde festgestellt, dass bei ihm eine funktionelle Einäugigkeit seit Geburt vorliege. Der augenfachärztliche Befund des Dr. F. B. vom 08.06.2004, bestätige am gesunden Auge einen Visus von 0,9, bei der amtsärztlichen Untersuchung wurde links eine Sehschärfe von 1,0 festgestellt. Daraus und aus der Anamnese sei zu schließen, dass bei ihm ein gleich bleibender Zustand des Sehvermögens seit Geburt vorliege. Auch ansonsten hätten bei ihm keinerlei gesundheitliche Einschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen festgestellt werden können. Durch seine langjährige Fahrpraxis, in welcher er immer unfallfrei gefahren sei, sei die nötige Geübtheit zweifelsfrei nachgewiesen, sodass aus medizinischer Sicht kein Einwand zum weiteren Lenken von LKW mit Anhängern ableitbar sei.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 8 Abs 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) kann eine Lenkberechtigung bei Vorliegen einer funktionellen Einäugigkeit für einen Zeitraum von 5 Jahren erteilt werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist. Die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) darf Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkberechtigung für die Gruppe C (sohin auch für E) erteilt bekommen haben und bei denen bei Erteilung der Lenkberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs 5 die Lenkberechtigung für die Klasse C verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C gelenkt haben.

 

Laut Untersuchung des Amtsarztes Dr. W. V. vom 26.03.2004 sowie der Dr. B. K.-H. vom 11.06.2004 liegt beim Berufungswerber ein Visus von 1,0, also eine 100 pozentige Sehschärfe vor. Aus den amtsärztlichen Gutachten geht auch keinerlei Verschlechterung des Sehvermögens des Berufungswerbers hervor. Er hat auch nachweislich in den letzten Jahren Kraftfahrzeuge mit Anhängern gelenkt. Es ergibt sich dies aus den vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers vorgelegten Bestätigungen der O. GmbH, der S. A. GmbH & CoKG jeweils vom 02.08.2004 sowie der Freiwilligen Feuerwehr W. vom 30.07.2004.

 

Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Klasse, E, normales, Gesichtsfeld, Sehschärfe, keinerlei, Verschlechterung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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