Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung von Frau A. W., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Anton W., Dr. Peter K. und Mag. Manfred S. in 5700 Zell am See, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16.12.2002 zu Zl 704-4-278-2000-FSE-2, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel wurde der Berufungswerberin gemäß § 26 Abs 1 Z 2 FSG ihre von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel für Kraftfahrzeuge der Klassen B und F erteilte Lenkerberechtigung zu Zl 333/80 für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab 11.08.2002, entzogen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. In der Berufung wurde vorgebracht, dass der vorliegende Bescheid rechtswidrig erlassen worden sei. Zum Einen sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, da die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Behauptungen der Berufungswerberin mit der Begründung, dass die Einschreiterin unbestraft lügen dürfe, zurückgewiesen habe. Aufgrund dessen, dass ein rechtsstaatliches Verfahren unterblieben sei, wird beantragt, das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Dem gegenständlichen Führerscheinentzugsverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Fieberbrunn vom 11.08.2002 zugrunde. Aufgrund dieser Anzeige steht die Berufungswerberin in Verdacht, am 11.08.2002 um 03.05 Uhr ihr Fahrzeug mit dem Kennzeichen KB-XXXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Sie lenkte ihren Pkw auf der Gemeindestraße Gebraweg in Fieberbrunn in Richtung Pletzergraben. Sie war auf Höhe des Hauses Gebraweg 30 an einem Verkehrsunfall mit Personenverletzung ? Kollision mit zwei Fußgängern ? beteiligt.
Sie verständigte daraufhin um 03.40 Uhr die Bezirksleitzentrale Kitzbühel vom Verkehrsunfall.
Am 11.08.2002 wurde um 04.24 Uhr am Gendarmerieposten Fieberbrunn ein Alkomattest durchgeführt und erbrachte dieser ein Ergebnis von 0,48 mg/l.
Im Zuge des erstinstanzlich durchgeführten Führerscheinentzugsverfahrens brachte die Berufungswerberin mehrfach vor, dass sie nach dem Unfall nachhause gefahren sei und dort in ihrem Schock eine nicht unerhebliche Menge Cognac zu sich genommen habe. Zum Zeitpunkt des Unfalles selbst wäre sie jedoch nüchtern gewesen.
Wegen desselben Vorfalles behängt gegen die Berufungswerberin ein Strafverfahren beim Bezirksgericht Kitzbühel wegen des Verdachtes des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen. Im Zuge dieses gerichtlichen Strafverfahrens fand am 17.12.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen jene beiden Gendarmeriebeamten als Zeugen vernommen wurden, die die damalige Amtshandlung führten.
Die Heranziehung von Zeugenaussagen, die im Verfahren vor dem Strafgericht abgelegt wurden, durch Verwaltungsbehörden, ist zulässig (Verwaltungsgerichtshof vom 26.02.1968 zu Zl 1340/67). In diesem Verfahren gaben beide Gendarmeriebeamte übereinstimmend an, dass sie, nachdem sie die Beschuldigte bei ihr zuhause abgeholt und sie auf den Gendarmerieposten Fieberbrunn brachten, befragt hätten, ob sie nachträglich Alkohol konsumiert habe. Beide Gendarmeriebeamten gaben überzeugend und übereinstimmend in ihren Aussagen an, dass die Berufungswerberin zum damaligen Zeitpunkt einen Nachtrunk ausschließlich ausschloss.
Die Nachtrunkverantwortung wurde erst am darauf folgenden Tag beginnend durch einen Anruf ihres Bruders am Gendarmerieposten Fieberbrunn erhoben.
Nach Einholung des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls wurde dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin nach einer Aufforderung zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme im Rahmen eines Telefonates am 05.03.2003 die Verwertung desselben mitgeteilt. Eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme verstrich ungenützt.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 24 Abs 2 FSG kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
§ 26 Abs 1 FSG normiert, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen wird, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder
3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere der Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Kitzbühel, steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol fest, dass die Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Die erst nachträglich erhobene Trinkverantwortung in Hinblick auf einen Nachtrunk wird aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol als Schutzbehauptung qualifiziert. Insofern ergibt sich, dass der damals festgestellte Atemalkoholwert von 0,48 mg/l als jener Wert anzusehen ist, der auch für den Zeitpunkt des Unfalles ausschlaggebend ist.
Die Beschuldigte bestreitet nicht, das Fahrzeug gelenkt und einen Unfall verschuldet zu haben.
Hinsichtlich der Entzugsdauer ist festzustellen, dass ausgehend von einer Mindestentzugsdauer von 3 Monaten im vorliegenden Fall eine Entzugsdauer von 4 Monaten mit Sicherheit gerechtfertigt ist. Zumal sich die Berufungswerberin nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernte, ohne die Unfallmeldung unverzüglich bzw ohne unnötigen Aufschub durchzuführen, ist mit einer Entzugsdauer von 4 Monaten die Entzugsbemessung mit Sicherheit nicht zu Ungunsten der Berufungswerberin ausgegangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.