Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung des Herrn W. St., wohnhaft in 6230 Brixlegg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12.02.2003, Zl B-1/4459/02, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von drei Monaten entzogen.
Gleichzeitig wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Weiters wurde dem Berufungswerber ausdrücklich verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken und das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Dagegen wurde vom Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, er möchte mit Nachdruck betonen, dass er am 27.09.2002 um 23.45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen I-XXXXXX nicht gelenkt habe. Er sei von der Gendarmerie als Fußgänger angehalten worden und habe zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise Kontakt mit diesem Fahrzeug gehabt. Es könne also nicht bewiesen werden, dass er das Fahrzeug gelenkt habe. Der Tatbestand stütze sich auf Vermutungen. Er sei auch nicht im Besitze eines Autoschlüssels gewesen. Außerdem habe er gegenüber den Beamten nie den Namen M. erwähnt.
Die Erstbehörde hat gleichzeitig mit dem bekämpften Bescheid mit Straferkenntnis vom 12.02.2003, Zl B-1/4459/02, dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.09.2002 um 23.25 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen I-XXXXXX von der Autobahnausfahrt in Wiesing kommend auf der B181 talwärts bis zur Kreuzung mit der B171 in Strass im Zillertal gelenkt, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,71 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) befunden habe. Er habe dadurch die Bestimmungen der §§ 99 Abs 1a iVm 5 Abs 1 StVO verletzt.
Dieses Straferkenntnis ist daher in Rechtskraft erwachsen (vgl dazu den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25.04.2003, Zl uvs-2003/22/050-2).
Die Berufungsbehörde ist an das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12.02.2003, Zl B-1/4459/02, gebunden und steht damit fest, dass der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen hat.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Nach der Bestimmung des § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung Personen nur erteilt werden, die neben sonstigen Voraussetzungen verkehrszuverlässig sind (§ 7).
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Nach dem Abs 3 Z 1 dieser Bestimmung gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.
Nach der Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 3 FSG hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt. Gemäß § 24 Abs 3 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.
Wie bereits ausgeführt, steht im gegenständlichen Fall fest, dass der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a StVO zu verantworten hat. Dementsprechend hat die Erstbehörde die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer entzogen. Als begleitende Maßnahme war zwingend eine Nachschulung anzuordnen. Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.