Mit Erbschaftssteuerbescheid vom 7. Jänner 2003 schrieb das Finanzamt Graz-Umgebung dem Beschwerdeführer Erbschaftssteuer in der Höhe von EUR 36.827,76 vor. In der Bemessungsgrundlage der Steuervorschreibung war u.a. der steuerlich maßgebliche Wert der Grundstücke mit EUR 618.518,51 enthalten. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Vorschreibung der Erbschaftssteuer seien die Kredit- und Darlehensverbindlichkeiten nicht berücksic... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §531;ErbStG §20 Abs4;ErbStG §20 Abs5;ErbStG §20 Abs6;
Rechtssatz: § 20 ErbStG enthält eine demonstrative Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen sind, und gebietet den Abzug von Erbgangsschulden (§ 20 Abs. 4 ErbStG), der Erblasserschulden (§ 20 Abs. 5 ErbStG) sowie der Erbfallsschulden (§ 20 Abs. ... mehr lesen...
Die in Ungarn ansässige Beschwerdeführerin und Dr. Wolfgang S. (wohnhaft in Baden bei Wien) sind gesetzliche Erben nach der am 14. September 1994 verstorbenen, zuletzt in Wien wohnhaft gewesenen Gertrud R. Die Erblasserin errichtete am 12. September 1994 ein Testament, in dem sie Lubomir K. zum Alleinerben einsetzte. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 12. Oktober 1994 wurde die von Lubomir K. abgegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen. Die Erbserkl... mehr lesen...
Die in Ungarn ansässige Beschwerdeführerin und Dr. Wolfgang S. (wohnhaft in Baden bei Wien) sind gesetzliche Erben nach der am 14. September 1994 verstorbenen, zuletzt in Wien wohnhaft gewesenen Gertrud R. Die Erblasserin errichtete am 12. September 1994 ein Testament, in dem sie Lubomir K. zum Alleinerben einsetzte. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 12. Oktober 1994 wurde die von Lubomir K. abgegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen. Die Erbserkl... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z3;
Rechtssatz: Sämtliche Beispiele im § 20 Abs 4 Z 3 ErbStG und deren Reihung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber darunter nur jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Erben in den Besitz... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z3;
Rechtssatz: Sämtliche Beispiele im § 20 Abs 4 Z 3 ErbStG und deren Reihung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber darunter nur jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Erben in den Besitz... mehr lesen...
Auf Grund eines Testamentes waren die Beschwerdeführerin und drei weitere Personen zu gleichen Teilen zu Erben nach der am 29. Mai 1990 verstorbenen K berufen. Mit Notariatsakt vom 17. Jänner 1991 schlossen die Beschwerdeführerin einerseits und ihre drei Miterben andererseits einen Vertrag, womit die Beschwerdeführerin ihr Erbrecht an die drei Miterben entgeltlich um S 12 Mio. veräußerte. Die Punkte VIII. und IX. dieses Vertrages haben auszugsweise folgenden Inhalt: ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4;ErbStG §20 Abs5;ErbStG §20 Abs6;ErbStG §20 Abs8;
Rechtssatz: § 20 Abs. 4 ErbStG enthält eine demonstrative Aufzählung bestimmter vom Erwerb abzuziehender Kosten. Dabei handelt es sich um den Abzug der sogenannten Erbgangsschulden, worunter man diejenigen Verbindlichkeiten versteht, die durch die gerichtliche Abhandlungspflege entstehen. Diese Abzugsregelung ist (w... mehr lesen...
Nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten sind die beiden Beschwerdeführerinnen Erbinnen nach der am 5. Jänner 1990 verstorbenen Katharina S. Deren Ehemann Heinrich S. war am 4. Dezember 1989 verstorben. Zum Nachlass der beiden Erblasser gehörten der Hälfteanteil an einer Liegenschaft und bewegliche Gegenstände. Der Nachlass wurde mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Liesing je vom 17. November 1993, 5 A 1181/92p-77 und 5 A 1182/92k-50, der Republik Österre... mehr lesen...
Nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten sind die beiden Beschwerdeführerinnen Erbinnen nach der am 5. Jänner 1990 verstorbenen Katharina S. Deren Ehemann Heinrich S. war am 4. Dezember 1989 verstorben. Zum Nachlass der beiden Erblasser gehörten der Hälfteanteil an einer Liegenschaft und bewegliche Gegenstände. Der Nachlass wurde mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Liesing je vom 17. November 1993, 5 A 1181/92p-77 und 5 A 1182/92k-50, der Republik Österre... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/16/0164
2002/16/0165
2002/16/0166
Rechtssatz: Sämtliche Beispiele im § 20 Abs 4 Z 3 ErbStG und deren Reihung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber darunter jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Er... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/16/0164
2002/16/0165
2002/16/0166
Rechtssatz: Sämtliche Beispiele im § 20 Abs 4 Z 3 ErbStG und deren Reihung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber darunter jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Er... mehr lesen...
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bad Ischl als Pflegschaftsgericht vom 1. Oktober 1993 wurde Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Neher zum Sachwalter für Josef Karl S bestellt. Der Sachwalter wurde vom Gericht beauftragt, zwei seinem Kuranden gehörende Liegenschaften, EZ 12, Grundbuch Hallstatt, und EZ 158, Grundbuch Obertraun, zu verkaufen. Diesbezügliche Angebote waren bis 9. Dezember 1993 beim Pflegschaftsgericht einzubringen. Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 7. Dezember 1993 ... mehr lesen...
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bad Ischl als Pflegschaftsgericht vom 1. Oktober 1993 wurde Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Neher zum Sachwalter für Josef Karl S bestellt. Der Sachwalter wurde vom Gericht beauftragt, zwei seinem Kuranden gehörende Liegenschaften, EZ 12, Grundbuch Hallstatt, und EZ 158, Grundbuch Obertraun, zu verkaufen. Diesbezügliche Angebote waren bis 9. Dezember 1993 beim Pflegschaftsgericht einzubringen. Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 7. Dezember 1993 ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z4;
Rechtssatz: Die durch die Abwehr eines von einem Dritten gegen die Verlassenschaft geltend gemachten Anspruches entstandenen Prozesskosten sind nicht Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites, sondern Kosten eines für den Nachlass geführten Rechtsstreites. Es sollte ein gegen den Nachlass gerichtlich geltend gemachter Anspruch abgewehrt werden. ... mehr lesen...
Index: DE-32 Steuerrecht Deutschland32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z4;ErbStG-D §24 Abbs4 Nr4;ErbStG-D 1974 §10 Abs5 Nr3 impl;
Rechtssatz: Zu den abzugsfähigen Kosten nach § 20 Abs 4 Z 4 ErbStG gehören nicht nur die Gerichtskosten, sondern allfällige Kosten für den eigenen und den gegnerischen Anwalt (Hinweis Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz/2, 254). Auf das Ergebnis des Pro... mehr lesen...
Index: DE-32 Steuerrecht Deutschland32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z4;ErbStG-D §24 Abbs4 Nr4;ErbStG-D 1974 §10 Abs5 Nr3 impl;
Rechtssatz: Schon aus der Verwendung des Wortes "oder" ergibt sich, dass § 20 Abs 4 Z 4 ErbStG zwei Tatbestände erfasst, nämlich die Kosten eines für den Nachlass geführten Rechtsstreites oder die Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites. Kapp unterscheidet im Ko... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs1;ErbStG §20 Abs4;
Rechtssatz: Gem § 20 Abs 1 erster Satz ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Nicht abgezogen werden können Kosten, die nicht mit dem Erwerb zusammenhängen oder nicht in der Person des Erblassers entstanden sind. Ferner können erst nach dem Erwerb bzw nach dem Todestag neu ents... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z4;
Rechtssatz: Die durch die Abwehr eines von einem Dritten gegen die Verlassenschaft geltend gemachten Anspruches entstandenen Prozesskosten sind nicht Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites, sondern Kosten eines für den Nachlass geführten Rechtsstreites. Es sollte ein gegen den Nachlass gerichtlich geltend gemachter Anspruch abgewehrt werden. ... mehr lesen...
Index: DE-32 Steuerrecht Deutschland32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z4;ErbStG-D §24 Abbs4 Nr4;ErbStG-D 1974 §10 Abs5 Nr3 impl;
Rechtssatz: Zu den abzugsfähigen Kosten nach § 20 Abs 4 Z 4 ErbStG gehören nicht nur die Gerichtskosten, sondern allfällige Kosten für den eigenen und den gegnerischen Anwalt (Hinweis Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz/2, 254). Auf das Ergebnis des Pro... mehr lesen...
Index: DE-32 Steuerrecht Deutschland32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z4;ErbStG-D §24 Abbs4 Nr4;ErbStG-D 1974 §10 Abs5 Nr3 impl;
Rechtssatz: Schon aus der Verwendung des Wortes "oder" ergibt sich, dass § 20 Abs 4 Z 4 ErbStG zwei Tatbestände erfasst, nämlich die Kosten eines für den Nachlass geführten Rechtsstreites oder die Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites. Kapp unterscheidet im Ko... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist zu einem Drittel (testamentarische) Erbin nach ihrem am 19. Dezember 1984 verstorbenen Bruder G. Der erblasserische Sohn G wurde vom Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt. In der beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingereichten Erbschaftssteuererklärung wurden unter den Aktiven "Mietrechte" an Wohnungen in Wien, S-Straße 20, mit einem Wert von S 750.000,-- ausgewiesen. Unter den Verbindlichkeiten schienen unter anderem eine Forderung ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist zu einem Drittel (testamentarische) Erbin nach ihrem am 19. Dezember 1984 verstorbenen Bruder G. Der erblasserische Sohn G wurde vom Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt. In der beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingereichten Erbschaftssteuererklärung wurden unter den Aktiven "Mietrechte" an Wohnungen in Wien, S-Straße 20, mit einem Wert von S 750.000,-- ausgewiesen. Unter den Verbindlichkeiten schienen unter anderem eine Forderung ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z1;
Rechtssatz: Die nach dem Todestag des Erblassers neu entstehenden Kosten, die der Erhaltung der erworbenen Gegenstände dienen, sind nicht gemäß § 20 Abs 4 ErbStG zu berücksichtigen, da nach dem Sinn des § 20 ErbStG - von den besonders angeführten Verbindlichkeiten abgesehen - grundsätzlich nur die dem Erwerb des Vermögens dienenden Kosten abzugsfähig sind. Folg... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z1;
Rechtssatz: Die nach dem Todestag des Erblassers neu entstehenden Kosten, die der Erhaltung der erworbenen Gegenstände dienen, sind nicht gemäß § 20 Abs 4 ErbStG zu berücksichtigen, da nach dem Sinn des § 20 ErbStG - von den besonders angeführten Verbindlichkeiten abgesehen - grundsätzlich nur die dem Erwerb des Vermögens dienenden Kosten abzugsfähig sind. Folg... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer sind testamentarische Erben nach der am 18. Februar 1985 verstorbenen Erna P. In den ausgesetzten Legaten verfügte die Erblasserin jeweils, daß die auf den jeweiligen Legatar entfallende Erbschaftssteuer aus ihrem Nachlaßvermögen zu entrichten sei. Die Höhe dieser Erbschaftssteuer wird von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit S 17,563.045,-- angegeben. Strittig ist zwischen den Parteien allein die Frage, ob die auf die Legate entfallende... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §10;ErbStG §13 Abs1;ErbStG §20 Abs4;ErbStG §20 Abs5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/16/0162
Rechtssatz: Die Anordnung des § 10 erster Satz ErbStG führt dazu, daß nur die Zuwendung und nicht die Zuwendung samt Steuer steuerbar ist; daraus ergibt sich letztlich eine mit dem Bereicherungsprinzip in Widerspru... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist zu einem Drittel Erbin nach der am 27. Februar 1987 verstorbenen A. Vererbt wurden u.a. Schottergruben und Teiche, hinsichtlich derer seit vielen Jahren die bescheidmäßige Verpflichtung zur Wiederauffüllung und Humisierung bestand. Mit dem nur an die Beschwerdeführerin gerichteten vorläufigen Abgaben- und Haftungsbecheid vom 7. November 1988 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Erbschaftssteuer gegenüber der Beschwerdeführerin... mehr lesen...
Index: DE-32 Steuerrecht Deutschland32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §19;ErbStG §19 Abs1;ErbStG §20 Abs4;ErbStG-D 1974 §10;
Rechtssatz: Lasten, die bereits im Einheitswert für das Grundstück mitberücksichtigt sind, sind nicht mehr nach § 10 deutsches ErbStG (im hier maßgeblichen Bereich entsprechend § 20 ErbStG) abzugsfähig (Troll, Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz, Kommentar ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z4; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 281;
Rechtssatz: Unter den Kosten iSd § 20 Abs 4 Z 4 ErbStG sind alle Kosten zu verstehen, die der Übergang des Vermögens vom Erblasser auf den Erben hervorruft (Hinweis E 17.4.1961, 744/60, VwSlg 2420 F/1961). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988160010.X02 ... mehr lesen...