TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/20 2002/16/0008

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ErbStG §20 Abs4;
ErbStG §20 Abs5;
ErbStG §20 Abs6;
ErbStG §20 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch die Europatreuhand Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in Wien XXII, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. November 2001, GZ. RV 331- 09/97, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund eines Testamentes waren die Beschwerdeführerin und drei weitere Personen zu gleichen Teilen zu Erben nach der am 29. Mai 1990 verstorbenen K berufen.

Mit Notariatsakt vom 17. Jänner 1991 schlossen die Beschwerdeführerin einerseits und ihre drei Miterben andererseits einen Vertrag, womit die Beschwerdeführerin ihr Erbrecht an die drei Miterben entgeltlich um S 12 Mio. veräußerte.

Die Punkte VIII. und IX. dieses Vertrages haben auszugsweise folgenden Inhalt:

"VIII. ...

Es wird von allen Vertragspartnern mit Abschluss dieses Vertrages in Kauf genommen, dass das endgültige finanzielle Ergebnis dieser Erbschaftssache heute nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden kann und dass dieser Vertrag daher als Glücksgeschäft anzusehen ist.

... IX.

Alle mit der Errichtung und Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren, Steuern und Abgaben jeder Art, tragen die Herren ... (= die drei Miterben der Beschwerdeführerin) zur ungeteilten Hand. Dieselben tragen zur ungeteilten Hand auch alle wie immer gearteten und wo immer entstehenden Kosten der Verlassenschaftsabwicklung einschließlich sämtlicher Erbschaftssteuern ...

Insoweit in Ansehung des Betrages von S 12 Mio. Frau G in Österreich Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben vorgeschrieben werden sollten, sind diese Lasten von Frau G zu tragen."

Mit Bescheid vom 19. März 1993 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden kurz Finanzamt) gegenüber der Beschwerdeführerin für den Erbschaftsverkauf vom 17. Jänner 1991 Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 2 GebG in Höhe von S 240.000,-- fest. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

Mit Bescheid vom 22. Mai 1996 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen nach K vorläufig mit S 1,370.599,-- fest.

Mit endgültigem Bescheid vom 18. April 1997 wurde der Beschwerdeführerin Erbschaftssteuer in Höhe von S 3,616.092,-- vorgeschrieben, woraus sich eine Nachforderung von S 2,245.493,-- ergab.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit dem Argument, der Erwerb sei auf Grund des Erbschaftskaufes vom 17. Jänner 1991 als Titel erfolgt. Die diesbezügliche Rechtsgebühr sei auf Grund des Bescheides vom 19. März 1993 bereits zur Gänze entrichtet worden. Die Vorschreibung der Erbschaftssteuer entbehre somit jeder Grundlage.

Mit Vorhalt vom 21. März 2001 gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Inhalt der beabsichtigten Berufungsentscheidung bekannt. Dieser Vorhalt wurde dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 26. März 2001 zugestellt, Antwort darauf erfolgte keine.

Mit Bescheid vom 14. November 2001 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass die Erbschaftssteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 12,536.200,-- mit S 6,017.376,-- festgesetzt wurde. Dabei ging die belangte Behörde vom Erwerbstatbestand des § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt wie folgt formuliert:

"Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, dass die zum Erbschafts(ver)kauf vom 17.1.1991 notwendigen Aufwendungen der Beschwerdeführerin, insbesondere die damit verbundenen Beraterkosten und die damit verbundenen Rechtsgeschäftsgebühren (nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 2 GebG), gemäß § 20 Abs. 4 ErbStG bei der Bemessung der Erbschaftssteuer vom 'Erwerb' abgezogen werden."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Die Beschwerdeführerin replizierte auf die Gegenschrift der belangten Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG lautet:

"(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

...

4. Was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird."

Mit Rücksicht auf den oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt ist der angefochtene Bescheid gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nur betreffend den gerügten Nichtabzug der mit dem Erbschaftsverkauf vom 17.1.1991 verbundenen "Beraterkosten" sowie der gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 2 GebG festgesetzten Gebühr zu prüfen.

Was zunächst die jetzt erstmals ins Treffen geführten 'Beraterkosten' anlangt, ist darauf zu verweisen, dass derartige Kosten nicht einmal jetzt in der Beschwerde, geschweige denn in der Replik auf die Gegenschrift in irgendeiner Weise konkretisiert werden. Auch wenn diesbezüglich - was allerdings den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen ist - eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gegenüber der Beschwerdeführerin stattgefunden hätte, bringt die Beschwerdeführerin die Relevanz einer derartigen Rechtsverletzung in keiner Weise zur Darstellung, sodass auf diesen Beschwerdepunkt nicht weiter eingegangen werden muss.

§ 20 Abs. 4 ErbStG enthält eine demonstrative Aufzählung bestimmter vom Erwerb abzuziehender Kosten. Dabei handelt es sich um den Abzug der sogenannten Erbgangsschulden (vgl. dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer Rz 17 Abs. 1 zu § 20 ErbStG), worunter man diejenigen Verbindlichkeiten versteht, die durch die gerichtliche Abhandlungspflege entstehen (Fellner a.a.O. Abs. 5).

Diese Abzugsregelung ist (wie auch die anderen der Absätze 5, 6 und 8 des § 20 leg. cit.) vom sog. Bereicherungsprinzip beherrscht, wonach nur der dem Erwerber letzten Endes verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt (vgl. dazu Fellner a.a.O. Rz 16 Abs. 1 zu § 20 ErbStG und die dort angeführte hg. Judikatur).

Die Beschwerdeführerin steht diesbezüglich auf dem Standpunkt, die der belangten Behörde aus den Akten bekannte Rechtsgebühr für den Vertrag vom 17. Jänner 1991 sei von der Beschwerdeführerin zur Gänze getragen worden und es hätte daher diese Gebühr bei der Bemessung der Erbschaftssteuer abgezogen werden müssen. Dazu verweist die Beschwerde ausdrücklich auf Punkt IX. letzter Absatz des Vertrages vom 17. Jänner 1991.

Anders als dies die Beschwerde sieht bezieht sich dieser letzte Absatz des Vertragspunktes IX. aber nicht auf die Rechtsgebühr für die Errichtung des zitierten Vertrages, weil diese Abgabe nach der ausdrücklichen Formulierung des ersten Absatzes des Punktes IX. jedenfalls von den Erwerbern des Erbrechtes zu tragen ist. Es handelt sich somit um einen Betrag, der die Beschwerdeführerin im Ergebnis gar nicht belastet, weshalb ein Abzug dieser Summe vom Erwerb durch die Beschwerdeführerin gemäß dem Bereicherungsprinzip nicht in Frage kommen kann.

Aus diesem Grund ist auch ein weiteres Eingehen auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 3 GebG allenfalls erfolgreich gegen die Vorschreibung der Rechtsgebühr hätte zur Wehr setzen können (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, ErgH 25H Abs. 5 zu § 15 GebG referierte Judikatur) entbehrlich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die einfache Sach- und Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160008.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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