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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §20 Abs4 Z1;Rechtssatz
Die nach dem Todestag des Erblassers neu entstehenden Kosten, die der Erhaltung der erworbenen Gegenstände dienen, sind nicht gemäß § 20 Abs 4 ErbStG zu berücksichtigen, da nach dem Sinn des § 20 ErbStG - von den besonders angeführten Verbindlichkeiten abgesehen - grundsätzlich nur die dem Erwerb des Vermögens dienenden Kosten abzugsfähig sind. Folglich sind die während der Abwicklung der Verlassenschaft angefallenen Aufwendungen für die erblasserische Wohnung nicht abzugsfähig. Dies gilt auch für Grabpflegekosten, insoweit diese mit der Bestattung selbst (vgl § 20 Abs 4 Z 1 ErbStG) nicht mehr in Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160180.X02Im RIS seit
20.11.2000