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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §20 Abs4 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0164 2002/16/0165 2002/16/0166Rechtssatz
Sämtliche Beispiele im § 20 Abs 4 Z 3 ErbStG und deren Reihung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber darunter jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Erben in den Besitz der ihm letztwillig zugedachten oder kraft Gesetzes von Todes wegen zufallenden Vermögensgegenstände zu setzen (Hinweis E 18. September 1978, 26/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160163.X01Im RIS seit
01.04.2003