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DE-32 Steuerrecht DeutschlandNorm
ErbStG §20 Abs4 Z4;Rechtssatz
Schon aus der Verwendung des Wortes "oder" ergibt sich, dass § 20 Abs 4 Z 4 ErbStG zwei Tatbestände erfasst, nämlich die Kosten eines für den Nachlass geführten Rechtsstreites oder die Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites. Kapp unterscheidet im Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz4 zur gleich lautenden Bestimmung des § 24 Abs 4 Nr 4 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes 1959, die Kosten eines Prozesses, durch den eine Nachlassforderung eingeklagt bzw eine Nachlassforderung geltend gemacht wird (Rz 119) von Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites (Rz 120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160214.X03Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013