RS Vwgh 2000/5/11 97/16/0214

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs1;
ErbStG §20 Abs4;

Rechtssatz

Gem § 20 Abs 1 erster Satz ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Nicht abgezogen werden können Kosten, die nicht mit dem Erwerb zusammenhängen oder nicht in der Person des Erblassers entstanden sind. Ferner können erst nach dem Erwerb bzw nach dem Todestag neu entstandene Kosten und Schulden nicht abgezogen werden, sofern sie nicht in den einzelnen Ziffern des § 20 Abs 4 ErbStG gesondert angeführt sind (Hinweis Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer/9, Rz 19 zu § 20 ErbStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160214.X02

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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