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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §20 Abs1;Rechtssatz
Gem § 20 Abs 1 erster Satz ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Nicht abgezogen werden können Kosten, die nicht mit dem Erwerb zusammenhängen oder nicht in der Person des Erblassers entstanden sind. Ferner können erst nach dem Erwerb bzw nach dem Todestag neu entstandene Kosten und Schulden nicht abgezogen werden, sofern sie nicht in den einzelnen Ziffern des § 20 Abs 4 ErbStG gesondert angeführt sind (Hinweis Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer/9, Rz 19 zu § 20 ErbStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160214.X02Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013