Entscheidungen zu § 20 Abs. 4 ErbStG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 31-33 von 33

RS Vwgh 1989/9/7 88/16/0010

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z4; Beachte Besprechung in: AnwBl 1990/5, S 270; ÖStZB 1990, 281;
Rechtssatz: Wegen des Erwerbes wird ein Rechtsstreit geführt, wenn durch ihn der Erwerb eines Nachlasses gemacht wird. Die Kosten eines solchen Rechtsstreites können, soweit sie nicht etwa dem Erben erstattet werden, abgezogen werden. Kosten, die dadurch auflaufen, daß der Noterbe urs... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.09.1989

RS Vwgh 1989/9/7 88/16/0010

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z4; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1990, 281;
Rechtssatz: Unter den Kosten iSd § 20 Abs 4 Z 4 ErbStG sind alle Kosten zu verstehen, die der Übergang des Vermögens vom Erblasser auf den Erben hervorruft (Hinweis E 17.4.1961, 744/60, VwSlg 2420 F/1961). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988160010.X02 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.09.1989

RS Vwgh 1989/9/7 88/16/0010

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §20 Abs4 Z4; Beachte Besprechung in: AnwBl 1990/5, S 270; ÖStZB 1990, 281;
Rechtssatz: Wegen des Erwerbes wird ein Rechtsstreit geführt, wenn durch ihn der Erwerb eines Nachlasses gemacht wird. Die Kosten eines solchen Rechtsstreites können, soweit sie nicht etwa dem Erben erstattet werden, abgezogen werden. Kosten, die dadurch auflaufen, daß der Noterbe urs... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.09.1989

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