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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §20 Abs4;Rechtssatz
§ 20 Abs. 4 ErbStG enthält eine demonstrative Aufzählung bestimmter vom Erwerb abzuziehender Kosten. Dabei handelt es sich um den Abzug der sogenannten Erbgangsschulden, worunter man diejenigen Verbindlichkeiten versteht, die durch die gerichtliche Abhandlungspflege entstehen. Diese Abzugsregelung ist (wie auch die anderen der Absätze 5, 6 und 8 des § 20 legcit) vom sog. Bereicherungsprinzip beherrscht, wonach nur der dem Erwerber letzten Endes verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160008.X01Im RIS seit
05.05.2003