Rechtssatz: Nach dem dritten Satz des § 51 Abs 3 StVO ist innerhalb einer längeren Straßenstrecke das Vorschriftszeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Ein solches Erfordernis der Verkehrssicherheit liegt vor zB, wenn für eine Straßenstrecke vor dem Hinweiszeichen ?Ortsgebiet? eine 50-km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, im Ortsgebiet mehrere Seitenstraßen in die vorgenannte Straße einmünden und nach dem Hinweiszeichen ?Ortsende? die vorgenannte Geschwindigkei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 29.09.2004 in der Zeit von 10.34 Uhr bis 10.48 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G vor dem Haus N ohne Automatenparkschein geparkt zu haben, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 51 Abs 1 StVO sind die Vorschriftszeichen (etwa zur Kundmachung einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen wie gebührenpflichtige Kurzparkzonen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen nach § 51 Abs 5 StVO auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztaf... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen I-XY am 24. 10. 2001 um 08.14 Uhr in Innsbruck, Universitätsstraße Höhe Haus Nr. 4, Richtung Westen - Kreuzung Angerzellgasse das Fahrzeug gelenkt und sei dabei trotz der durch Straßenverkehrszeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung (?Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus?, ausgenommen Fahrräder, Taxi und Fiaker, Zufahrt zu privaten Stellplätzen gestattet... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 4.4.2000 um 15.05 Uhr auf der B 145 bei Strkm 78,8 in Fahrtrichtung Bad Aussee als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet gewesen sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO begangen und verhängte die Erstbehörde über ihn eine Gelds... mehr lesen...
Rechtssatz: Die ausdrückliche Anordnung des § 52 lit a Z 4 StVO, wonach das Zeichen "Überholen verboten" auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen ist, gilt auch für die betreffenden Wiederholungszeichen, die nach § 51 Abs 1 StVO im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Wiederholungszeichen sind im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich, wenn der Streckenbereich eines mehrere Kilometer langen verordneten Überholverbotes (von km 77,911 bis km 81,324) teilweise abschüss... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.5.2000 um 14.05 Uhr im Gemeindegebiet von Gröbming auf der B 320 - Ennstalbundesstraße, auf Höhe Strkm 34,0 in Richtung Schladming als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 29 km/h überschritten. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 iVm § 52 a Z 10 a StVO wurd... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch Straßenverkehrszeichen ist in dem Bereich, in dem ein Feldweg von untergeordneter Bedeutung in die geschwindigkeitsbeschränkte Straße einmündet, nicht erforderlich, da dieser Feldweg eine benachrangte Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO darstellt, von der aus sich Fahrzeuge erst in den fließenden Verkehr einordnen müssen. Damit ist ein solcher Feldweg keine einmündende Straße im Sinne des § 51 Abs 5 StVO, bei der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Judikatur der Höchstgerichte setzt die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach §52 lita Z10a StVO die ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung, in der eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wurde, voraus. Gemäß §44 Abs1 erster Satz StVO sind die im §43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.8.1996, gegen 22.45 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen (D) BA-EP598 auf der B 115 von Hieflau kommend in Richtung Großreifling gelenkt, wobei er kurz vor der Ortstafel Großreifling das Vorschriftszeichen Fahrverbot in beiden Richtungen gemäß § 52 Z 1 StVO 1960 mit der Zusatztafel nach 300 Meter und auf Höhe der KFZ Werkstätte B, mit der Zusatztafel nach 150 Meter mißachtet und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, er hätte das Vorschriftszeichen Fahrverbot (in beiden Richtungen) mit den Zusatztafeln nach 300 Metern und nach 150 Metern mißachtet und nicht die vorgesehene Umleitungsstrecke befahren. Diese angeführten Verkehrszeichen begründeten jedoch noch kein allgemeines Fahrverbot, da z.B. eine Zufahrt zur KFZ-Werkstätte Berger möglich und erlaubt gewesen ist. Sie wiesen vielmehr nur auf das (erst) für den Anfang der Baustelle verordnete Fahrve... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die unter dem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" angebrachte Zusatztafel mit der Entfernungsangabe 22 m, mit zwei in beide Richtungen weisenden Pfeilen ergibt sich, daß sich der örtliche Geltungsbereich des Verbotes nach beiden Seiten erstreckt, und zwar mangels einer gegenteiligen Angabe zu jeweils gleichen Teilen von je 11 m. Aus einem solchermaßen gestalteten Verbotszeichen muß abgeleitet werden, daß sich der gewählte Aufstellungsort des Fahrzeuges innerhalb ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als einem Kilometer, wie vorliegend, sind alle die Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigenden Vorschriftszeichen, auch die Wiederholungszeichen (sofern die restliche Strecke vor dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung noch mehr als 1 km beträgt), mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs 5 lit b StVO zu versehen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung ausdrücklich "zur Hin... mehr lesen...
Rechtssatz: Gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung über eine Länge von mehr als 1 km und befinden sich weder am Beginn des Beschränkungsabschnittes Zusatztafeln mit der Streckenlänge noch allfällige Wiederholungszeichen, so liegt eine gesetzmäßige Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht vor (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 11.7.1991, um 18.42 Uhr, in Wien, H-straße, Richtung stadteinwärts, als Lenker des KFZ's mit dem Kennzeichen W-67 die durch Verbotszeichen gemäß §52 Z10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben, weil die Fahrgeschwindigkeit 96 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei (90 bis 99 km/h). Hiedurch habe der Ber... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist durch eine Verordnung abweichend von der im Ortsgebiet gem §20 Abs2 StVO an sich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine höhere erlaubt, besteht keine Verpflichtung, entsprechend der Vorschrift des §51 Abs1 vierter Satz StVO die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach §54 Abs5 litb StVO anzugeben. Dies deshalb, weil nach dem Sinn der Vorschrift keine Veranlassung besteht, den Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, daß er - abweichend von der gesetzlic... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anbringung einer Zusatztafel gemäß § 51 Abs 1 StVO ist, daß der Geltungsbereich von mehr als einem Kilometer gegeben ist. Es bestehen keine Bedenken dagegen, ein bereits auf Grund einer früheren Verordnung an einem Aufstellungsort befindliches Straßenverkehrszeichen für eine inhaltlich gleichlautende, spätere Verordnung dort zu belassen oder weiter zu verwenden. mehr lesen...