Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn Dr. H. Z., Öffentlicher Notar in 6010 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 08.05.2002, Zahl S-2779/02, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 9,00, zu leisten.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern präzisiert, als die Übertretungsnorm ?§ 52 lit b Z 15 StVO? lautet.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen I-XY am 24. 10. 2001 um 08.14 Uhr in Innsbruck, Universitätsstraße Höhe Haus Nr. 4, Richtung Westen - Kreuzung Angerzellgasse das Fahrzeug gelenkt und sei dabei trotz der durch Straßenverkehrszeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung (?Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus?, ausgenommen Fahrräder, Taxi und Fiaker, Zufahrt zu privaten Stellplätzen gestattet) nicht in der durch den Pfeil angegebenen Richtung gefahren.
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 b Z 15 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von Euro 45,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) sowie ein Verfahrenskostenbeitrag verhängt wurden.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass es richtig sei, dass er am vorgeworfenen Tag das im Spruch genannte Verkehrszeichen nicht beachtet habe. Allerdings sei er Notar in Innsbruck und seine Kanzlei befinde sich in der M. Straße 21-23 und sei er Mieter eines Garagenabstellplatzes in der Sparkassen-Hörtnagl-Garage. Das Zufahren zu seinem privaten Abstellplatz in der Str. 8 sei sohin kein verbotswidriges Zufahren, da die Zusatztafel besage, dass von diesem Fahrverbot Besitzer von privaten Abstellplätzen ausgenommen und das Zufahren gestattet sei. Da er einen Dauermietvertrag für diesen Standplatz habe, sei er im Besitz eines privaten Parkplatzes. Die Verordnung der Stadtgemeinde Innsbruck sei derart ungenau, dass jeder, der in der Nähe der Angerzellgasse einen privaten Parkplatz besitze, berechtigt sei, zuzufahren. Der Behörde sei es in ihrer Entscheidung entgangen, dass am Ende der Angerzellgasse vor Einmündung in die Museumstraße eine Verbotstafel angebracht sei, die das Verbot des Abbiegens von der Angerzellgasse rechts in die Museumstraße verbiete. Davon seien Taxis und die Zufahrt zu privaten Abstellplätzen ausgenommen. Um zu dieser Verkehrstafel in die Museumstraße zu gelangen, müsse jeder Autofahrer bereits ?verbotenerweise? die Angerzellgasse befahren, da nach Auslegung und Entscheidung der Behörde nur das Zufahren für Garagen in der Angerzellgasse gestattet sein solle. Wenn schon die Zufahrt für Garagen in der Museumstraße nach rechts erlaubt sei, müsse auch die Zufahrt zu den Garagen in linker Richtung möglich und erlaubt sein. Als Bürger der Stadt Innsbruck sei ihm persönlich nicht bekannt, dass sich im näheren Umkreis der Museumstraße von der Einmündung Angerzellgasse bis zum Burggraben Garagen und private Autoabstellflächen befinden würden. Überdies verweise er auf Zeitungsartikel, die vor Erlassung der Verordnung mit dem Inhalt erschienen seien, dass die Zufahrt zur neuen Hörtnaglgarage auch in Zukunft selbstverständlich gewährleistet sei. Sinn und Zweck des Verbotes des Befahrens der Angerzellgasse sei die Entlastung der Museumstraße im Bereich der Kreuzung Sillgasse. Durch die Zufahrt zu den privaten Garagen der Sparkasse bzw Hörtnagl werde dieser Zweck nicht vereitelt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht der von der Erstbehörde angenommene und dem Straferkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere ist unstrittig, dass der Berufungswerber das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt und das im Spruch genannte Verkehrszeichen missachtet hat.
Zudem steht fest, dass sich die Sparkassen- und Hörtnaglgarage nicht in der Angerzellgasse befindet, sondern in der Erlerstrasse, die unbestrittenermaßen über andere Straßen erreicht werden kann.
Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und wird vom Berufungswerber sowohl im Einspruch vom 21.03.2002 als auch in der Berufung vom 28.05.2002 ausdrücklich zugestanden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Das Zeichen ?Vorgeschriebene Fahrtrichtung? gemäß § 52 lit b Z 15 StVO zeigt an, dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Im vorliegenden Fall verläuft die in der Universitätsstraße vorgeschriebene Fahrtrichtung ?geradeaus?.
Nach § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
Nach § 54 Abs 1 StVO können unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere, unter anderem das Straßenverkehrszeichen erweiternde oder einschränkende Angaben gemacht werden. Eine solche Angabe stellt im gegenständlichen Fall die Zusatztafel mit dem Hinweis ?ausgenommen Fahrräder, Taxi und Fiaker, Zufahrt zu privaten Stellplätzen gestattet? dar, die sich unmittelbar unter dem Verkehrszeichen ?Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus? befindet.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 51 Abs 1 StVO hinzuweisen, wonach Vorschriftszeichen vor der Stelle für die sie gelten anzubringen sind. Diese Bestimmung bezieht sich sinngemäß auch auf die Zusatztafel. Die StVO definiert, dass Verkehrszeichen derart aufgestellt werden, dass sie ab ihrem Aufstellungsplatz gelten und diese Geltung auf den unmittelbar folgenden Straßenzug beschränkt ist (vgl Dittrich-Stolzlechner, StVO, Rz 1ff zu § 51).
Daraus ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Verbotszeichen für alle Verkehrsteilnehmer gilt, die nicht in der Angerzellgasse über einen privaten Stellplatz verfügen oder die nicht ein Fahrrad, ein Taxifahrzeug oder einen Fiaker lenken.
Der Berufungswerber irrt daher in seiner Rechtsmeinung, dass die Zufahrt zu einem mehrere Straßen entfernten Stellplatz eine zulässige Ausnahme vom Gebotszeichen ?Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus? in diesem Bereich darstellt.
Auf Grund der obenangeführten Rechtsvorschriften und der sich aus der bezeichneten Zusatztafel ergebenden Ausnahmen vermag die Berufungsbehörde nicht zu erkennen, dass der Berufungswerber vom verordneten Verbotszeichen ausgenommen war.
Dem Vorbringen des Berufungswerbers, jeder Autofahrer müsse die Angerzellgasse bereits ?verbotenerweise? befahren, um zum Rechtsabbiegeverbot von der Angerzellgasse in die Museumstraße zu gelangen, ist entgegenzuhalten, dass er den Tatvorwurf verkennt:
Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, das Gebotszeichen ?Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus ausgenommen Fahrräder, Taxi und Fiaker, Zufahrt zu privaten Stellplätzen gestattet? in der Universitätsstraße missachtet zu haben und nicht jenes Straßenverkehrszeichen (?Linksabbiegegebot? im Sinne § 52 lit b Z 15 StVO) südlich der Angerzellgasse bei der Einfahrt in die Museumstraße. Normadressat des Linksabbiegegebots südlich der Angerzellgasse sind nach Auffassung der Berufungsbehörde nur jene Lenker, die berechtigterweise die Angerzellgasse befahren. Insofern dürften nichtberechtigte Lenker dieses Verkehrszeichen gar nicht passieren.
Aus diesem Grund vermag die Berufungsbehörde auch bezüglich der beiden Straßenverkehrszeichen (?Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus ausgenommen Fahrräder, Taxi und Fiaker, Zufahrt zu privaten Stellplätzen gestattet? in der Universitätsstraße und ?Linksabbiegegebot? südlich der Angerzellgasse bei der Einfahrt in die Museumstraße) keinen Widerspruch zu erkennen, da es sachlich gerechtfertigt erscheint, dass für die vom Fahrverbot ausgenommenen Lenker Regelungen beim Ausfahren von der Angerzellgasse in die Museumstraße getroffen werden.
Der Zweck verordneter Fahrverbote wie im gegenständlichen Fall ist darauf gerichtet, den Verkehr auf den von ihnen betroffenen Straßen auf ein möglichst geringes Ausmaß einzuschränken, um die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Insofern ist von einem nicht zu vernachlässigenden Unrechtsgehalt auszugehen. Als Verschuldensgrad war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, erschwerend war nichts zu werten.
Unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien vermag im vorliegenden Fall keine Unangemessenheit der verhängten Geldstrafe erkannt werden. Die verhängte Geldstrafe befindet sich im unteren Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs 3 lit a StVO, der bis Euro 726,00 reicht und ist auch nach Ansicht der Berufungsbehörde schuld- und tatangemessen sowie aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.