Nach dem dritten Satz des § 51 Abs 3 StVO ist innerhalb einer längeren Straßenstrecke das Vorschriftszeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Ein solches Erfordernis der Verkehrssicherheit liegt vor zB, wenn für eine Straßenstrecke vor dem Hinweiszeichen ?Ortsgebiet? eine 50-km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, im Ortsgebiet mehrere Seitenstraßen in die vorgenannte Straße einmünden und nach dem Hinweiszeichen ?Ortsende? die vorgenannte Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h weiter gelten soll. In einem solchen Fall ist nach dem Hinweiszeichen ?Ortsende? ein Wiederholungszeichen für die Geschwindigkeitsbeschränkung anzubringen.