Gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung über eine Länge von mehr als 1 km und befinden sich weder am Beginn des Beschränkungsabschnittes Zusatztafeln mit der Streckenlänge noch allfällige Wiederholungszeichen, so liegt eine gesetzmäßige Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht vor (Einstellung des Verfahrens).