RS UVS Kärnten 1994/07/26 KUVS-1174/2/94;

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Veröffentlicht am 26.07.1994
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Rechtssatz

Gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung über eine Länge von mehr als 1 km und befinden sich weder am Beginn des Beschränkungsabschnittes Zusatztafeln mit der Streckenlänge noch allfällige Wiederholungszeichen, so liegt eine gesetzmäßige Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht vor (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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