RS UVS Kärnten 1992/06/23 KUVS-64/9/92

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Veröffentlicht am 23.06.1992
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Anbringung einer Zusatztafel gemäß § 51 Abs 1 StVO ist, daß der Geltungsbereich von mehr als einem Kilometer gegeben ist. Es bestehen keine Bedenken dagegen, ein bereits auf Grund einer früheren Verordnung an einem Aufstellungsort befindliches Straßenverkehrszeichen für eine inhaltlich gleichlautende, spätere Verordnung dort zu belassen oder weiter zu verwenden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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