Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, er hätte das Vorschriftszeichen Fahrverbot (in beiden Richtungen) mit den Zusatztafeln nach 300 Metern und nach 150 Metern mißachtet und nicht die vorgesehene Umleitungsstrecke befahren. Diese angeführten Verkehrszeichen begründeten jedoch noch kein allgemeines Fahrverbot, da z.B. eine Zufahrt zur KFZ-Werkstätte Berger möglich und erlaubt gewesen ist. Sie wiesen vielmehr nur auf das (erst) für den Anfang der Baustelle verordnete Fahrverbot (in beiden Richtungen) hin. Ein Befahren der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Wegstrecke war daher grundsätzlich zulässig, ein Befahren der Wegstrecke nach Beginn des verordneten Vorschriftszeichens Fahrverbot (in beiden Fahrtrichtungen) wurde dem Berufungswerber jedoch nicht zur Last gelegt. Es erübrigte sich daher auch, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob zur Tatzeit das bezughabende Vorschriftszeichen überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß kundgemacht war.