RS UVS Kärnten 1997/05/12 KUVS-1523/5/96

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Veröffentlicht am 12.05.1997
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Rechtssatz

Durch die unter dem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" angebrachte Zusatztafel mit der Entfernungsangabe 22 m, mit zwei in beide Richtungen weisenden Pfeilen ergibt sich, daß sich der örtliche Geltungsbereich des Verbotes nach beiden Seiten erstreckt, und zwar mangels einer gegenteiligen Angabe zu jeweils gleichen Teilen von je 11 m. Aus einem solchermaßen gestalteten Verbotszeichen muß abgeleitet werden, daß sich der gewählte Aufstellungsort des Fahrzeuges innerhalb eines Halteverbotsbereiches befindet. Die Bestimmung des § 52 Z 13a 2. Satz lit c StVO 1960 stellt sich gegenüber § 51 Abs 1 1. Satz leg cit, wonach Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen sind, als lex specialis dar (VwGH 17.1.1990, 88/03/0257 u.a.). Da der Geltungsbereich des verordneten Halte- und Parkverbotes durch die Meterangabe "22 m" samt in beide Richtungen weisende Pfeile unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, ist die Anbringung von Zusatztafeln, welche auf "Anfang" und "Ende" hinweisen, entbehrlich (VwGH 27.5.1992, 92/02/0104).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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