Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden an Dr. E. folgende Übertretungen zur Last gelegt und wurde er dafür bestraft: ?Tatzeit: 04.03.2007, 20.18 Uhr Tatort: Gemeinde Kufstein, A 12, km 4.680, Fahrtrichtung Deutschland Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (D) 1. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gern. § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 86/2006, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat als Lenker eines Pkw einem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht und dadurch gegen die Bestimmung des § 26 Abs 5 StVO verstoßen, wenn er auf einer Kreuzung am Linksabbiegestreifen stehen geblieben ist, ohne dem von ihm wahrgenommenen Einsatzfahrzeug nach vorne oder nach rechts Platz zu machen. Schlagworte Einsatzfahrzeug Platz machen, Platz einräumen; Behinderung des Einsatzfahrzeuges mehr lesen...
Rechtssatz: Einem aufmerksamen Fahrzeuglenker ist es zuzumuten, dass er einem Einsatzfahrzeug Platz macht, das er bereits 150 m vor der Hauszufahrt wahrgenommen hat, und das blaues Licht führt sowie zeitweise auch das Folgetonhorn eingeschaltet hat. Schlagworte Einsatzfahrzeug Platz machen, Folgetonhorn, Blaulicht, aufmerksamer Fahrzeuglenker mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gebot des § 26 Abs. 5 StVO, wonach alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen haben, kann in sinnvoller Auslegung nur dann in Betracht kommen, wenn nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg die anderen Verkehrsteilnehmer für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden (vgl. OGH 26.9.1972, 8 Ob 187/22 u.a.). Ein Gebot unter allen Umständen zum rechten Fahrbahnrand zuzufahren ist dieser Bestimmung ebenso wenig zu entnehmen, wie die Verpfl... mehr lesen...
Rechtssatz: Weder die Einleitung der Amtshandlung noch das Einschalten des Blaulichtes und das einmalige Zuschalten des Folgetonhorns noch das Befahren des Betriebsgeländes der Firma stellen "Zwangsgewalt" dar. Insbesondere mußte der Beschwerdeführer wegen der Nichtbefolgung derAnhaltezeichen nicht mit einer unmittelbaren Sanktion, sondern lediglich allenfalls mit einer Anzeige wegen einer Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (§26 Abs5 StVO) rechnen. Auch das Befahren der Be... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.08.1995 ist dem Berufungswerber zur Last gelegt worden, er habe am 10.08.1994, um 08.34 Uhr, in Graz, Bahnhofgürtel - Kalvariengürtel in Richtung Norden als Lenker des Kraftfahrzeuges G 170.925, den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, sowie den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, sodaß sich andere Straßenbenützer auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretungen nach § 11 Abs 1 und Abs 2 sowie § 26 Abs 5 StVO sind kumulativ zu bestrafen, da sie unabhängig voneinander verwirklicht werden können, zumal kein Delikt notwendig oder in der Regel mit dem anderen verbunden ist (vgl. VwGH 25.5.1983, 81/10/0002). Schlagworte Kumulation Fahrstreifenwechsel Einsatzfahrzeug mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 1.10.1993 gegen 04.25 Uhr im Gemeindegebiet G****, B**, nächst Strkm **,*** den durch Kennzeichen bezeichneten Kleinbus mit Anhänger gelenkt und habe dabei - die aufgrund des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten (Punkt 1), - einem herannahenden Einsatzfahrzeug keinen Platz gemacht (Punkt 2). Hiefür wurden über den Beschuldigten Gelds... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Platzmachen wird in der Regel ein Anhalten oder, falls nach der Verkehrslage erforderlich, ein Rechtsheranfahren und Anhalten zu verstehen sein. Jedenfalls muß darunter aber eine Verminderung der Geschwindigkeit verstanden werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde vorgehalten, daß dieser auf der L 366, Höhe Strkm 6,6, in Richtung Gleisdorf, ein Fahrzeug gelenkt hat, wobei er einem nachfahrenden Einsatzfahrzeug mit Blaulicht nicht Platz gemacht hatte. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens trat zutage, daß die im Gendarmeriefahrzeug fahrenden Beamten das Fahrzeug des Berufungswerbers erst auf Höhe Strkm 4,9 einholten und erst ab diesem Zeitpunkt von einem -herannahenden Einsatzfahrzeuggesprochen werden kann. Für den F... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von insgesamt S 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: insgesamt 48 Stunden) verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe am 11.7.1991 um 10,40 Uhr im Ortsgebiet von L auf dem Parkplatz beim Haus Nr *1 kommend und weiter auf der H************straße in Fahrtrichtung W mit dem PKW, Kennzeichen W ******* 1. einem herannahenden Einsatzfahrzeug keinen Platz gemacht 2. den Führerschein einem Organ der Straße... mehr lesen...
Rechtssatz: Bemerkt der Beschuldigte, daß er durch ein zirka 100 m hinter ihm fahrendes Einsatzfahrzeug verfolgt wird und hält er nicht an bzw fährt er nicht rechts heran, sondern erhöht er seine Fahrgeschwindigkeit, dann ist er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal im Zusammenhang mit § 26 Abs.5 StVO 1960 stellt das Herannahen eines Einsatzfahrzeuges dar; Stattgebung der Berufung mangels Beweis. Gemäß § 26 Abs.5 StVO 1960 haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Der Lenker des Einsatzfahrzeuges versuchte nicht, den Beschuldigten zu überholen. Er fuhr auf der gesamten Strecke in gleichbleibendem Abstand (ca.3 Fahrzeuglängen) hinter dem Beschuldigtenfahrzeug nach. Auf... mehr lesen...
Der Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N xx wurde vom Beifahrer eines Einsatzfahrzeuges der Bundespolizeidirektion xx angezeigt, weil er am 26.3.1991 um 16.50 Uhr in xx auf der xx Höhe xx Richtung xx fahrend, diesem keinen Platz gemacht hatte, sondern ca 300 m lang auf dem linken Fahrtstreifen vor dem Einsatzfahrzeug fuhr, obwohl der rechte Fahrtstreifen frei war. Der Lenker dieses PKW, Herr xx, wurde im Sinne dieser Anzeige mit Straferkenntnis vom 21.6.1991 von der Bezirkshau... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Gebot, unter allen Umständen zum rechten Fahrbahnrand zuzufahren, wenn ein Einsatzfahrzeug herannaht, ist der Bestimmung des §26 Abs5 StVO nicht nur nicht abzuleiten, sondern geradezu sinnwidrig. Ausgehend von der Meldung, wonach der rechte Fahrstreifen frei war, kann von einer Behinderung eines Einsatzfahrzeuges nicht gesprochen werden. Das Gebot des §26 Abs5 StVO kann in sinnvoller Auslegung nur dann in Betracht kommen, wenn nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg der ... mehr lesen...