Der Beschuldigte hat als Lenker eines Pkw einem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht und dadurch gegen die Bestimmung des § 26 Abs 5 StVO verstoßen, wenn er auf einer Kreuzung am Linksabbiegestreifen stehen geblieben ist, ohne dem von ihm wahrgenommenen Einsatzfahrzeug nach vorne oder nach rechts Platz zu machen.