RS UVS Niederösterreich 1996/05/23 Senat-ZT-95-047

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Rechtssatz

Unter Platzmachen wird in der Regel ein Anhalten oder, falls nach der Verkehrslage erforderlich, ein Rechtsheranfahren und Anhalten zu verstehen sein. Jedenfalls muß darunter aber eine Verminderung der Geschwindigkeit verstanden werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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