RS UVS Steiermark 1995/09/21 30.8-72/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Dem Berufungswerber wurde vorgehalten, daß dieser auf der L 366, Höhe Strkm 6,6, in Richtung Gleisdorf, ein Fahrzeug gelenkt hat, wobei er einem nachfahrenden Einsatzfahrzeug mit Blaulicht nicht Platz gemacht hatte. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens trat zutage, daß die im Gendarmeriefahrzeug fahrenden Beamten das Fahrzeug des Berufungswerbers erst auf Höhe Strkm 4,9 einholten und erst ab diesem Zeitpunkt von einem -herannahenden Einsatzfahrzeuggesprochen werden kann. Für den Fall, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 26 Abs 5 StVO begangen haben sollte, hätte diese erst auf Höhe Strkm 4,9 begangen werden können. Dies findet seinen Grund darin, daß auf Höhe Strkm 6,6 der Berufungswerber das Gendarmeriefahrzeug überholte und die Exekutivbeamten in der Verwendung des Blaulichtes die Verfolgung des Fahrzeuges des Berufungswerbers aufnahmen. Da es den Gendarmeriebeamten jedoch erst unmittelbar vor der Ortseinfahrt von Pöllau gelang, zum Fahrzeug des Berufungswerbers aufzuschließen, kann erst ab diesem Tatort von einem herannahenden Einsatzfahrzeug gesprochen werden. Das (sich) Entfernen von einem Gendarmeriefahrzeug mit Blaulicht ist unter Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs 5 StVO nicht unter Strafe gestellt.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Einsatzfahrzeug Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten