Ein Gebot, unter allen Umständen zum rechten Fahrbahnrand zuzufahren, wenn ein Einsatzfahrzeug herannaht, ist der Bestimmung des §26 Abs5 StVO nicht nur nicht abzuleiten, sondern geradezu sinnwidrig.
Ausgehend von der Meldung, wonach der rechte Fahrstreifen frei war, kann von einer Behinderung eines Einsatzfahrzeuges nicht gesprochen werden. Das Gebot des §26 Abs5 StVO kann in sinnvoller Auslegung nur dann in Betracht kommen, wenn nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg der andere Verkehrsteilnehmer für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bildet.