Das Gebot des § 26 Abs. 5 StVO, wonach alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen haben, kann in sinnvoller Auslegung nur dann in Betracht kommen, wenn nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg die anderen Verkehrsteilnehmer für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden (vgl. OGH 26.9.1972, 8 Ob 187/22 u.a.). Ein Gebot unter allen Umständen zum rechten Fahrbahnrand zuzufahren ist dieser Bestimmung ebenso wenig zu entnehmen, wie die Verpflichtung, bei Herannahen eines Einsatzfahrzeuges in jedem Fall anzuhalten. Vielmehr ist in jedem Einzelfall anhand der vorliegenden Verkehrs-, Straßen- und Fahrbahnverhältnisse zu beurteilen, ob ein Fahrzeuglenker durch ein bestimmtes Fahrverhalten ein Einsatzfahrzeug in der Fortbewegung behindert bzw. durch welche unterlassene Verhaltensweise er seiner Verpflichtung zum ?Platz machen" nicht entsprochen hat. Ein zum ?Platz machen" verpflichteter Fahrzeuglenker hat dabei die Verkehrsregeln zu beachten, oder anders gesagt, ist nicht verpflichtet, gegen Verkehrsvorschriften zu verstoßen. (Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens)