Wesentliches Tatbestandsmerkmal im Zusammenhang
mit § 26 Abs.5 StVO 1960 stellt das Herannahen eines Einsatzfahrzeuges dar; Stattgebung der Berufung mangels Beweis.
Gemäß § 26 Abs.5 StVO 1960 haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Der Lenker des Einsatzfahrzeuges versuchte nicht, den Beschuldigten zu überholen. Er fuhr auf der gesamten Strecke in gleichbleibendem Abstand (ca.3 Fahrzeuglängen) hinter dem Beschuldigtenfahrzeug nach. Aufgrund dieser Umstände ist dem Beschuldigten die Überlegung zuzubilligen, davon ausgehen zu können, daß sich das Einsatzfahrzeug nicht weiter annähere. Daß das Einsatzfahrzeug sich an das Beschuldigtenfahrzeug herangenähert habe, kommt auch im angefochtenen Schuldspruch nicht zum Ausdruck. Als Herannahen ist jedoch - wie sich bereits aus einer grammatikalischen Interpretation dieses Begriffes ergibt - das Verringern des Abstandes zwischen 2 Fahrzeugen zu verstehen. Gerade dieses Tatbestandselement scheint jedoch nicht eindeutig erwiesen. Es ist daher dem Beschuldigten durchaus zuzubilligen, daß er auf der angeführten Strecke davon ausging, für das Einsatzfahrzeug kein Hindernis gebildet zu haben.