Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen in Ansehung einer Klagsstattgebung von S 5.546,75 s.A. (25 % des klägerischen Sachschadens) für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte
Begründung: des angefochtenen Urteiles insoweit für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze
Begründung: (§ 500 a z... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs3StVO §19 Abs6ABGB §1304
Rechtssatz: Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten des in einer Einbahn rückwärtsfahrenden PKW-Lenkers gegenüber dem rückwärts aus einem Parkplatz ohne Kontrollblick in die Gegenrichtung einfahrenden Verkehrsteilnehmer. Entscheidungstexte 29 R 306/97k Entscheidungstext LG St. Poelten 11.11.1997 29 R 306/97k ... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs3StVO §19 Abs6ABGB §1304
Rechtssatz: Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten des in einer Einbahn rückwärtsfahrenden PKW-Lenkers gegenüber dem rückwärts aus einem Parkplatz ohne Kontrollblick in die Gegenrichtung einfahrenden Verkehrsteilnehmer. Entscheidungstexte 29 R 306/97k Entscheidungstext LG St. Poelten 11.11.1997 29 R 306/97k ... mehr lesen...
Gründe: In der Nacht zum 24.Juli 1986 wurden auf der Fahrbahn der Lothringerstraße in Wien Asphaltfräsarbeiten durchgeführt. Am frühen Morgen wurde im Baustellenbereich, der vom übrigen Fahrbahnteil durch Haberkornhüte abgeteilt war, der mit dem Einweisen eines anderen LKWs beschäftigte Arbeiter Siegfried K*** von einer rückwärtsfahrenden Kehrmaschine, Kennzeichen W 756.709, überrollt und tödlich verletzt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Lenker der Arbeitsmaschine, der am ... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs3
Rechtssatz: Die Beiziehung eines geeigneten Einweisers ist ausnahmslos unerläßlich, wenn ein Lenker etwa wegen der Bauart des Fahrzeuges (hier: Kehrmaschine) nicht in der Lage ist, die zu befahrende Strecke ständig im Auge zu behalten und sich davon zu überzeugen, daß die Fahrbahn frei ist und (insbesondere) niemand in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 9. Oktober 1984 stieß der Erstbeklagte, der im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Oberneuberg bei Pöllau Willibald P*** bei der Maisernte half, als Lenker und Halter des zum Verkehr auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis zu 30 km/h zugelassenen Traktor Steyr540 (St 86.124), an dem ein 4,1 m langer, 1,8 m breiter und 2,2 m hoher (linke Bordwand um 40 cm in Schleuderrichtung des Gebläses überhöht), nicht zum öffentlichen Verkeh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 21. Jänner 1980 ereignete sich auf der Autobahnbaustelle A 14 in Lochau ein Unfall, bei welchem Omer H*** von einem von Hans Peter H*** gelenkten, rückwärts fahrenden LKW überrollt und schwer verletzt wurde. Beide Personen waren Arbeitnehmer der Firma Guntram M***, welche Halterin des Unfallfahrzeuges war. Omer H*** war bei der Klägerin pflichtversichert, das Unfallfahrzeug war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Lenker wurde vom Strafgericht gemäß... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist als Staplerfahrer bei der Firma S*** O*** in Pöchlarn beschäftigt; der Kläger war als Kraftfahrer Arbeitnehmer dieses Unternehmens. Am 31.1.1983 stieß ein vom Beklagten gelenkter Gabelstapler den Kläger auf dem Betriebsgelände der Glasfabrik nieder. Dieser erlitt hiebei einen offenen Trümmerbruch des linken Unterschenkels. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung eines Schmerzengeldes von S 160.000,-, den Ersatz diverser... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §14 Abs3StVO §20 Abs1 IAII
Rechtssatz: 1.) Das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße, wenn es nicht dem Einfahren in eine Parklücke dient, noch dazu mit einer Geschwindigkeit von zwanzig km/h, stellt ein unerlaubtes Fahrmanöver dar. 2.) Das unerlaubte Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße und die Einhaltung einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit durch einen anderen, die Str... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs3StVO §52 Z15StVO §53 Z10
Rechtssatz: Ein kurzes Rückwärtsfahren ist zum Zweck des Einparkens im Hinblick auf die bestehende Parkraumnot und die Notwendigkeit der besten Ausnützung des vorhandenen Platzes (§ 23 Abs 1 StVO) auch auf einer Einbahnstraße, auf der ein Rückwärtsfahren sonst gemäß § 52 Z 15 StVO in Verbindung mit § 53 Z 10 StVO ausdrücklich verboten ist, im allgemeinen erlaubt. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs3
Rechtssatz: Das kurze Zurückfahren in einer Einbahnstraße zur Einfahrt in eine Parklücke ist nicht verboten. Entscheidungstexte 8 Ob 111/78 Entscheidungstext OGH 12.07.1978 8 Ob 111/78 2 Ob 216/81 Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 216/81 Auch; Veröff: ZVR 1982/305 S 271 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIfStVO §1 Abs2StVO §14 Abs3StVO §76 Abs1 IStVO §76 Abs1 IIa
Rechtssatz: Vernachlässigung des Verschuldens des auf der Mitte der Baustellenzufahrt gehenden Vaters des Bauherrn gegenüber dem grob unvorsichtigen Rückwärtsfahren eines auf der Baustelle Beschäftigten mit einem VW - Bus. Entscheidungstexte 8 Ob 181/77 Entscheidungstext OGH 30.11.1977 8 Ob 181/77 ... mehr lesen...
Am 7. Juli 1973 kam es um etwa 21 Uhr auf der Bundesstraße 34 zwischen Fels am Wagram und Kollersdorf zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Kläger aus Richtung Wien in Richtung Langenlois gelenkten PKW und dem ihm entgegenkommenden, an einem stehenden Autobus vorbeifahrenden PKW, der von der Erstbeklagten gelenkt wurde und dessen Halter der Zweitbeklagte ist. Der Kläger wurde wegen dieses Unfalles rechtskräftig verurteilt, weil er eine für die Sichtverhältnisse bei Nacht überhöhte Ge... mehr lesen...
Norm: StVO §13 Abs3 IIIStVO §14 Abs3
Rechtssatz: Wer sich von einem unbekannten Passanten einweisen läßt, darf auf die Verkehrsrichtigkeit einer solchen Anweisung nicht vertrauen. Entscheidungstexte 8 Ob 84/76 Entscheidungstext OGH 22.09.1976 8 Ob 84/76 Veröff: SZ 49/113 = ZVR 1977/185 S 232 1 Ob 22/78 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: StVO §13 Abs3 IIIStVO §14 Abs3
Rechtssatz: Betätigt sich jemand gegenüber einem Fahrzeuglenker als Einweiser, wirkt er damit unmittelbar auf den Verkehr ein und wird zum Verkehrsteilnehmer, sodaß ihn bei Verletzung der jeweils in Betracht kommenden Vorschriften der StVO die Verantwortlichkeit trifft. Entscheidungstexte 8 Ob 84/76 Entscheidungstext OGH 22.09.1976 8 Ob 84... mehr lesen...
Norm: StVO §1 Abs2StVO §14 Abs3
Rechtssatz: Nur wenn der Lenker des Fahrzeuges mit der Anwesenheit fremder Personen auf dem Werksgelände nach den gegebenen Umständen nicht rechnen brauchte und er annehmen konnte, dass die auf dem Gelände anwesenden Personen mit den entsprechenden Vorgängen vertraut sind und dies entsprechend beachten werden, kann er sich damit begnügen, das Gelände zu kontrollieren und auch ohne Einweisung durch eine andere Per... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs3
Rechtssatz: Die allgemeine Fahrordnung des § 7 StVO 1960 gilt für die Rückwärtsfahrt nicht. Diese darf grundsätzlich auf der Fahrbahnseite angetreten werden, auf welcher sich das Fahrzeug gerade befindet. Entscheidungstexte 2 Ob 1/74 Entscheidungstext OGH 24.01.1974 2 Ob 1/74 Veröff: ZVR 1974/177 S 265 Schlagworte ... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs3
Rechtssatz: Auch das zulässige Rückwärtsfahren erfordert besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer (8 Ob 111/72). Entscheidungstexte 8 Ob 73/73 Entscheidungstext OGH 22.05.1973 8 Ob 73/73 Veröff: ZVR 1974/130 S 205 2 Ob 263/76 Entscheidungstext OGH 17.12.1976 2 Ob 263/76 Veröff: ZV... mehr lesen...
Norm: StVO §11 Abs1StVO §13 Abs3StVO §14 Abs3StVO §28
Rechtssatz: Zur Frage, ob der Führer von Straßenbahnzügen beim Einbiegen verpflichtet ist, diese anzuhalten und sich von einem Schaffner oder von einem besonderen Beifahrer einweisen zu lassen. Entscheidungstexte 2 Ob 298/71 Entscheidungstext OGH 02.03.1972 2 Ob 298/71 European Ca... mehr lesen...
Norm: StVO §1 Abs2StVO §14 Abs3
Rechtssatz: Ausfahren aus einer Garagenbox im Rückwärtsgang erfordert besondere Vorsicht. Entscheidungstexte 2 Ob 277/71 Entscheidungstext OGH 20.01.1972 2 Ob 277/71 Veröff: ZVR 1973/79 S 101 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073120 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1StVO §1StVO §14 Abs3
Rechtssatz: Im Falle der Unanwendbarkeit der Vorschriften der StVO 1960 ergibt sich die Verpflichtung eines Fahrzeuglenkers, sich beim Rückwärtsfahren, sofern es die Verkehrssicherheit erfordert, eines geeigneten Einweisers zu bedienen, aus dem allgemeinen Gefährdungsverbot des § 335 StG. Entscheidungstexte 2 Ob 93/71 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs3
Rechtssatz: Hat der Lenker keine genügende Sicht nach hinten und ist mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen, dann erfordert die Verkehrssicherheit die Verwendung eines Einweisers, dessen Standort so gewählt sein muß, daß er in der Lage ist, bei gebotener Aufmerksamkeit den vom Fahrzeuglenker nicht eingesehenen Raum zu beobachten und diesem die entsprechenden Anweisungen rechtzeitig zu geben. ... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs3
Rechtssatz: 1. Der Begriff "Verkehrssicherheit" umfaßt sowohl den Schutz von Personen gegen Gefährdung als auch von Sachen gegen Beschädigung. 2. Ein Kraftfahrzeuglenker hat sich auch dann beim Rückwärtsfahren eines Einweisers zu bedienen, wenn die Gefahr der Beschädigung von Sachen besteht. VwGH vom 21.09.1965, Zl 722/65; Veröff: ZVR 1966/146 S 151 Entscheidungstexte 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIdStVO §14 Abs3StVO §19 Abs6StVO §20 Abs1 ID
Rechtssatz: Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten eines Personenkraftwagenfahrers, der durch sein Reversieren in eine Bundesstraße hinein ohne Einweiser und unter Mißachtung des fließenden Verkehrs die primäre Unfallsursache setzt und mit einem nicht auf Sicht fahrenden Mopedfahrer zusammenstößt. Entscheidungstexte 2 Ob 84/67 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIcStVO §14 Abs3
Rechtssatz: Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten eines unaufmerksam in Straßenmitte und ohne Einweiser reversierenden Lastkraftwagenfahrers, der mit einem ebenfalls unaufmerksamen Motorradfahrer kollidiert, der mit überhöhtem Seitenabstand vom Straßenrand und leicht überhöhter Relativgeschwindigkeit fährt. Entscheidungstexte 2 Ob 334/66 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs3
Rechtssatz: 1. Der Einweiser hat nicht nur das Verlassen des Gefahrenbereiches durch dort befindliche Personen tatsächlich zu bewirken und dessen Betreten durch Dritte hintanzuhalten, sondern die vom Fahrzeuglenker nicht eingesehene Strecke fortlaufend im Auge zu behalten und dem Lenker die nötigen Anweisungen zu geben. 2. Es genügt nicht, eine Person vor der von einem rückwärts fahrenden Lastkraftwagen geschaffenen Gefahr... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs3
Rechtssatz: Als Einweiser im Sinne des Gesetzes ist nur eine Person anzusehen, die an einem geeigneten Ort aufgestellt ist, sich ihrer Aufgabe als Einweiser bewußt ist und bei der gebotenen Aufmerksamkeit in der Lage ist, ihre Aufgabe durch Beobachtung des vom Fahrzeuglenker nicht eingesehenen Raumes und die darauf gegründeten Anweisungen zu erfüllen. Entscheidungstexte 11 ... mehr lesen...
Norm: StVO §13 Abs3 IIIStVO §14 Abs3
Rechtssatz: Wenn eine Person im Kraftfahrzeug sitzend in der Lage ist, dem Lenker eben dieselben Anweisungen zu geben, wie wenn sie sich auf der Straße aufgestellt hätte, ist dem gesetzlichen Erfordernis nach einem Einweiser Genüge getan. Entscheidungstexte 2 Ob 191/65 Entscheidungstext OGH 01.07.1965 2 Ob 191/65 Veröff: ZVR 1966/47 S 63 ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §14 Abs3
Rechtssatz: Ein Reversieren unter Ausführung eines scharfen Bogens, wobei erst während der Bogenfahrt die öffentliche Verkehrsfläche verlassen und ein Baugelände, dieses aber ganz knapp neben einem Gehsteig, befahren wird, stellt, wenn das zu reversierende Fahrzeug einen so großen toten Sichtwinkel aufweist, daß der Fahrer, mag er nun bei geöffneter Tür mit nach rückwärts gewandten
Kopf: oder durch das im Führerhaus befi... mehr lesen...