Norm
StVO §14 Abs3Rechtssatz
Ein kurzes Rückwärtsfahren ist zum Zweck des Einparkens im Hinblick auf die bestehende Parkraumnot und die Notwendigkeit der besten Ausnützung des vorhandenen Platzes (§ 23 Abs 1 StVO) auch auf einer Einbahnstraße, auf der ein Rückwärtsfahren sonst gemäß § 52 Z 15 StVO in Verbindung mit § 53 Z 10 StVO ausdrücklich verboten ist, im allgemeinen erlaubt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073960Dokumentnummer
JJR_19800108_OGH0002_0020OB00180_7900000_001