Norm
StVO §14 Abs3Rechtssatz
1. Der Einweiser hat nicht nur das Verlassen des Gefahrenbereiches durch dort befindliche Personen tatsächlich zu bewirken und dessen Betreten durch Dritte hintanzuhalten, sondern die vom Fahrzeuglenker nicht eingesehene Strecke fortlaufend im Auge zu behalten und dem Lenker die nötigen Anweisungen zu geben.
2. Es genügt nicht, eine Person vor der von einem rückwärts fahrenden Lastkraftwagen geschaffenen Gefahrensituation zu warnen, ohne sich zu überzeugen, ob der Genannte auch entsprechend reagiert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0073948Dokumentnummer
JJR_19651202_OGH0002_0110OS00205_6500000_001