Norm
StVO §14 Abs3Rechtssatz
Als Einweiser im Sinne des Gesetzes ist nur eine Person anzusehen, die an einem geeigneten Ort aufgestellt ist, sich ihrer Aufgabe als Einweiser bewußt ist und bei der gebotenen Aufmerksamkeit in der Lage ist, ihre Aufgabe durch Beobachtung des vom Fahrzeuglenker nicht eingesehenen Raumes und die darauf gegründeten Anweisungen zu erfüllen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0073953Dokumentnummer
JJR_19651011_OGH0002_0110OS00177_6500000_001