RS OGH 1981/2/17 2Ob252/80

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Veröffentlicht am 17.02.1981
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Norm

ABGB §1304 BIIb
StVO §14 Abs3
StVO §20 Abs1 IAII

Rechtssatz

1.) Das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße, wenn es nicht dem Einfahren in eine Parklücke dient, noch dazu mit einer Geschwindigkeit von zwanzig km/h, stellt ein unerlaubtes Fahrmanöver dar.

2.) Das unerlaubte Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße und die Einhaltung einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit durch einen anderen, die Straße in der erlaubten Richtung benützenden Verkehrsteilnehmer stellen gleich schwer wiegende Verkehrsverstöße dar. Das Verschulden am Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge ist daher im Verhältnis 1 : 1 zu teilen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 252/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 2 Ob 252/80
    Veröff: ZVR 239/81 S 305

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0026924

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0020OB00252_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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