Norm
StVO §14 Abs3Rechtssatz
Die allgemeine Fahrordnung des § 7 StVO 1960 gilt für die Rückwärtsfahrt nicht. Diese darf grundsätzlich auf der Fahrbahnseite angetreten werden, auf welcher sich das Fahrzeug gerade befindet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0073951Dokumentnummer
JJR_19740124_OGH0002_0020OB00001_7400000_001