Norm
StVO §13 Abs3 IIIRechtssatz
Wenn eine Person im Kraftfahrzeug sitzend in der Lage ist, dem Lenker eben dieselben Anweisungen zu geben, wie wenn sie sich auf der Straße aufgestellt hätte, ist dem gesetzlichen Erfordernis nach einem Einweiser Genüge getan.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0073808Dokumentnummer
JJR_19650701_OGH0002_0020OB00191_6500000_001